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Wenn die Arbeit knapp wird

Statt ihre Mitarbeiter zu entlassen, setzen von Auftragsrückgängen betroffene Unternehmen in Deutschland verstärkt auf Kurzarbeit. Der Gesetzgeber fördert das unter anderem mit der temporären Verlängerung der Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld. Welche Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit gegeben sein müssen und wie sie sich auf Versicherungspflicht und -beiträge auswirkt, lesen Sie in diesem Artikel.

Die Auswirkungen der internationalen Wirtschaftskrise sind mittlerweile auch bei uns deutlich spürbar. Zwar sind die deutschen Unternehmen im internationalen Vergleich gut aufgestellt, aber auch sie haben Auftragsrückgänge zu verzeichnen. Viele Arbeitnehmer machen sich daher Sorgen um ihre Arbeitsplätze. Nicht immer sind Entlassungen das Mittel der Wahl, Unternehmen können auch mithilfe der Kurzarbeit wieder auf Kurs kommen. Die Agentur für Arbeit übernimmt dabei mit dem sogenannten Kurzarbeitergeld einen Teil der Lohnzahlung. Ein wesentliches Element des jüngst verabschiedeten Konjunkturpakets II der Bundesregierung ist die Verlängerung der Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes auf 18 Monate. Der Grundgedanke: Wenn die Konjunktur wieder anzieht und die Nachfrage nach Fachkräften steigt, kann das Unternehmen sofort wieder auf seine erfahrene und eingespielte Belegschaft zurückgreifen. In Zeiten eines zunehmenden Fachkräftemangels ein deutlicher Wettbewerbsvorteil.

Grundsätzlich bedeutet Kurzarbeit erst einmal die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Das kann zum Beispiel die Verkürzung der täglichen Arbeitszeit, aber auch der Arbeitsausfall an bestimmten Wochentagen sein. Die vollständige Einstellung der Arbeit wird als "Kurzarbeit Null" bezeichnet. Die Arbeitszeitveränderung kann einen Teil der Arbeitnehmer oder alle betreffen.

Beim Kurzarbeitergeld ist zwischen drei Varianten zu unterscheiden: dem Transferkurzarbeitergeld, bei dem den Mitarbeitern in Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften Kurzarbeitergeld gezahlt wird, dem sogenannten konjunkturellen Kurzarbeitergeld und dem Saisonkurzarbeitergeld in der Bauwirtschaft und verwandten Wirtschaftszweigen.

Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld hängt dabei nicht von der Größe des Unternehmens oder der Anzahl der Beschäftigten ab. Kurzarbeitergeld kann für den Konzern mit Tausenden Mitarbeitern genauso infrage kommen wie für den Handwerksbetrieb oder die Werbeagentur, die mindestens einen Angestellten haben.

Liegt in einem Betrieb ein vorübergehender Arbeitsausfall vor, kann eine Reduzierung der Arbeitszeit mit einer entsprechenden Reduzierung des Entgelts mit der Belegschaft vereinbart werden. Gleichzeitig zeigt der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit an. Durch das Kurzarbeitergeld bekommen die Beschäftigten einen Teil ihres Einkommensausfalls ersetzt. Der Arbeitgeber zahlt diesen Teil als Kurzarbeitergeld direkt an seine Beschäftigten aus und bekommt diese Kosten von der örtlichen Arbeitsagentur erstattet.

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Autoren: Wolfgang Petri/Thomas Kuschel

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