Wartezeit für neue Mitarbeiter
Neue Mitarbeiter haben zwar auch einen Anspruch auf Urlaub, müssen aber zunächst sechs Monate warten, bevor sie diesen vollständig geltend machen können. In dieser Zeit ist auch anteilig kein Urlaub erlaubt. Gleichzeitig ist es Arbeitgebern kaum möglich, diese Wartezeit zum Nachteil des Arbeitnehmers auszudehnen. Verlängerungen können aber beispielsweise durch abweichende Regelungen in Tarifverträgen erreicht werden (siehe "Urlaub richtig berechnen").
Umgangssprachlich wird Urlaub "genommen". Das suggeriert, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaub antritt, wann immer er mag. Tatsächlich bestimmt allerdings der Arbeitgeber den Urlaubszeitraum. Grundsätzlich gilt: Arbeitgeber können den Urlaub festlegen, ohne vorher eine entsprechende Aufforderung an Arbeitnehmer aussprechen zu müssen. In der Regel werden die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer dabei jedoch berücksichtigt. Auch soziale Gründe der Arbeitnehmer haben Vorrang: So sind beispielsweise die Schulferien bei Arbeitnehmern mit schulpflichtigen Kindern ein Kriterium. Stehen dringende betriebliche Belange den Urlaubsplänen der Beschäftigten allerdings entgegen, kann der Arbeitgeber sich über die Wünsche seiner Arbeitnehmer hinwegsetzen. Diese dürfen sich auch keinesfalls selbst beurlauben, falls etwa die Urlaubsreise bereits gebucht ist oder der Urlaubsanspruch zu verfallen droht. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber den Urlaub nicht festlegt oder sogar verweigert.
Um seinen Urlaubsantrag gegebenenfalls doch noch durchzusetzen, muss der Arbeitnehmer das Arbeitsgericht einschalten, notfalls auch im Eilverfahren. Das eigenmächtige Fernbleiben von der Arbeit jedenfalls wird als Arbeitsverweigerung gewertet und berechtigt den Arbeitgeber zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung. Auf der anderen Seite ist der Arbeitgeber an die einmal gemachte Zusage zum Urlaub gebunden.
Zurücknehmen kann er sie lediglich dann, wenn mehrere Arbeitnehmer erkranken und für ihn durch den zusätzlich beurlaubten Mitarbeiter ein erheblicher Schaden entstehen würde. Einvernehmliche Lösungen zwischen Chef und Beschäftigtem sind selbstverständlich jederzeit möglich.
Urlaub richtig berechnen
Wird ein Arbeitnehmer zum 1. September eines Jahres eingestellt, endet die sechsmonatige Urlaubssperre am 28. Februar des Folgejahres. Ihm steht ein anteiliger Urlaub von einem Zwölftel für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses zu. Von Einstellung bis Jahresende stehen ihm demnach vier Zwölftel an Urlaubstagen zu. Da er diesen Urlaub nicht nehmen darf, werden die Urlaubstage in das neue Jahr übernommen.
Ist der Arbeitnehmer in Teilzeit beschäftigt, richtet sich der Anspruch nach der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage. Bei einer Viertagewoche hat er Anspruch auf einen Mindesturlaub von 16 Tagen, bei drei Arbeitstagen bleiben zwölf Tage. Arbeitet er in unregelmäßigen Zeitabständen, werden die geleisteten Arbeitstage innerhalb geeigneter Abrechungszeiträume zusammengefasst und zu der in diesem Zeitraum zu leistenden Vollzeitarbeit ins Verhältnis gesetzt.




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