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Versicherungspflicht in der Freistellung

Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch während einer Freistellungsphase. Ein Arbeitnehmer bleibt in der Sozialversicherung versicherungspflichtig, wenn im Rahmen einer flexiblen Arbeitszeitregelung eine Freistellung von der Arbeit erfolgt. So ist zum Beispiel auch während eines Sabbatjahres oder einer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz der Versicherungsschutz gewährleistet.

Während der Freistellungsphase können eine Beschäftigung und Versicherungspflicht nur fortbestehen, wenn

  • der Aufbau eines Wertguthabens schriftlich vereinbart wurde,
  • in der Freistellungsphase Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben fällig ist,
  • dieses Arbeitsentgelt durch Vor- oder Nacharbeit verdient wurde,
  • die Freistellungsbezüge mindestens 70 % des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten zwölf Kalendermonate betragen,
  • die Arbeitsentgelte während der Freistellungsund Arbeitsphase die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, wenn die Beschäftigung vor der Freistellung versicherungspflichtig war,
  • für das Wertguthaben ein Insolvenzschutz besteht.

Für den Fortbestand der Versicherungspflicht in der Freistellungsphase ist es nicht erforderlich, dass das Beschäftigungsverhältnis anschließend fortgesetzt wird.

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