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Versicherungspflicht bleibt bestehen

Die Mitgliedschaft krankenversicherungspflichtiger Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung bleibt nach § 192 Abs. 1 Nr. 4 SGB V erhalten, solange ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht. Die Versicherungspflicht bleibt auch dann erhalten, wenn die Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen durch die Kurzarbeit unterschritten wird. Für freiwillig krankenversicherte Mitglieder ändert sich die Personenzugehörigkeit durch den Bezug von Kurzarbeitergeld grundsätzlich nicht. Das rentenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis besteht nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI während des Bezuges von Kurzarbeitergeld. Die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung (§ 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB III) besteht während des Bezuges von Kurzarbeitergeld ebenfalls weiter. Auch hier hat das Unterschreiten der Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen keine Auswirkungen auf die Versicherungspflicht.

Grundsätzlich gilt aber: Das von der Bundesagentur gewährte Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Der Progressionsvorbehalt wird dadurch nicht aufgehoben. Daher ist es gesondert auf der Lohnsteuerkarte zu bescheinigen. Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld, so ist dieser jedoch steuerpflichtig. Die Beitragsbemessungsgrundlage zur Berechnung der Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bildet das sozialversicherungspflichtige Entgelt (SV-Entgelt). Es setzt sich zusammen aus dem Istentgelt einschließlich eines als Arbeitsentgelt geltenden Zuschusses zum Kurzarbeitergeld und einem fiktiven Arbeitsentgelt. Dieses entspricht 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt.

Bei der Berechnung der Beiträge ist die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) nach § 223 Abs. 3 SGB V zu berücksichtigen. Das SV-Entgelt unterliegt der Beitragspflicht nur bis zur jeweiligen BBG des Entgeltabrechnungszeitraums. Übersteigt das für die Bemessung der KV-Beiträge zugrunde liegende SV-Entgelt die BBG des Entgeltabrechnungszeitraums, sind die Beiträge zunächst aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen.

Der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem SV-Entgelt ist danach nur insoweit für die Beitragsberechnung heranzuziehen, als die BBG noch nicht durch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist.

Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer müssen die Beiträge weiterhin in voller Höhe des allgemeinen Beitragssatzes an die Krankenkasse entrichten. Die Personenkreiszuständigkeit ändert sich nicht. Die Regelung des § 249 Abs. 2 Nr. 3 SGB V bezieht sich nur auf krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer.

Arbeitnehmer, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und Kurzarbeitergeld beziehen, erhalten als Beitragszuschuss den Betrag, der sich unter Anwendung des Beitragssatzes und des bei der Krankenversicherungspflicht zugrunde zu legenden fiktiven Arbeitsentgeltes ergibt. Die Höhe des Zuschusses ist jedoch auf den an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlenden Betrag beschränkt.

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind lediglich aus dem Istentgelt zu berechnen. Darin sind auch der als Arbeitsentgelt geltende Zuschuss des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sowie die einmaligen Einnahmen enthalten.

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