Gehen Sie direkt: Zum Textanfang (Navigation überspringen) | Zur Hauptnavigation | Zu weiteren Informationen | Zur Kontaktmöglichkeiten | Zum Seitenanfang

Versicherungen bleiben bestehen

Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung bleibt für versicherungspflichtige Arbeitnehmer für die Dauer des Elterngeldes und auch für die Elternzeit erhalten. Aus dem Elterngeld selbst sind keine Beiträge zu zahlen. Die Beitragsfreiheit gilt jedoch nicht für eine versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit. Aus diesen Einkünften sind Beiträge zur Sozialversicherung nach den üblichen Grundsätzen zu entrichten.

Beschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, müssen während der Elternzeit nur dann Beiträge zahlen, wenn eine Familienversicherung nicht durchführbar ist. Wird eine versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung aufgenommen, endet die freiwillige Mitgliedschaft. Auch pflichtversicherte Studenten haben während des Elterngeldbezuges Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen, wenn sie immatrikuliert bleiben. Für Eltern, die vor der Geburt des Kindes durch den Ehepartner in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert waren, ändert sich nichts. Das Elterngeld wird in die Berechnung des Gesamteinkommens, das für die Familienversicherung von Bedeutung ist, nicht einbezogen.

Privat Krankenversicherte bleiben für die Dauer der Mutterschutzfristen sowie in der Elternzeit weiterhin privat versichert. Eine beitragsfreie Familienversicherung beim Ehegatten ist nicht möglich. Üben Privatversicherte in der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung aus, werden sie versicherungspflichtig, wenn das Entgelt 2009 über der Geringfügigkeitsgrenze von 400 EUR liegt und die Versicherungspflichtgrenze von monatlich 4.050 EUR nicht überschritten wird. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und die Fortführung der privaten Krankenversicherung ist jedoch möglich.

In der Arbeitslosenversicherung sind Arbeitnehmer in der Elternzeit bis zum dritten Lebensjahr des Kindes versicherungspflichtig. Die Beiträge werden vom Bund gezahlt.

weiterführende Links

Newsletter

Newsletter

Abonnieren Sie unseren monatlichen Newsletter und lesen Sie jetzt die aktuelle Ausgabe... Verknüpfung innerhalb des DAK Internet-Angebotsweiter...

Servicenavigation

Seite bookmarken bei 
		Linkarena Seite bookmarken bei 
		oneView Seite bookmarken bei alltagz Seite bookmarken bei Mister 
		Wong Seite bookmarken bei del.ico.us