Bei Krankheit: Urlaub verfällt nicht, aber kein Anspruch auf Urlaubsgeld
Kann Urlaub aus krankheitsbedingten Gründen nicht genommen werden, verfällt der Urlaubsanspruch nicht. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, während der Krankheit Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld zu zahlen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19. Mai 2009.
Der Fall
Der klagende Arbeitnehmer ist seit 1999 beim Arbeitgeber beschäftigt. Nach dem einschlägigen Tarifvertrag besteht Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 60 % des für den Erholungsurlaub geschuldeten Urlaubsentgelts. Der Arbeitnehmer ist seit Februar 2005 arbeitsunfähig erkrankt. Das Arbeitsverhältnis besteht fort.
Der Arbeitnehmer war der Ansicht, er habe Anspruch auf Zahlung des tariflichen Urlaubsgeldes für 2005 und klagte den Betrag beim Arbeitsgericht ein. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung.
So entschied das Gericht
Das BAG gab dem Arbeitgeber recht und entschied, dass der Arbeitnehmer derzeit keinen Anspruch auf Urlaubsgeld hat. Nach der aktuellen Rechtsprechungsänderung zur Übertragung der gesetzlichen Urlaubsansprüche langfristig erkrankter Arbeitnehmer ist zwar der Urlaubsanspruch aus 2005 nicht verfallen. Er kann im bestehenden Arbeitsverhältnis jedoch nur erfüllt werden, wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist.
Der Anspruch ist auf Freistellung von der Verpflichtung zur Arbeit durch den Arbeitgeber gerichtet. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit durch Erkrankung besteht aber keine Arbeitsverpflichtung, sodass auch nicht freigestellt werden kann. Der Arbeitnehmer hatte daher noch Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2005. Diese waren derzeit aber wegen der Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllbar.
Kann kein Urlaub gewährt werden, ist auch kein Urlaubsentgelt geschuldet. Da der hier einschlägige Tarifvertrag die Zahlung des tariflichen Urlaubsgelds von der Fälligkeit des Urlaubsentgelts abhängig gemacht hat, war auch der Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld für 2005 nicht entstanden.
Urlaubsabgeltungsansprüche bestanden schließlich auch nicht, da das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist. Nur im beendeten Arbeitsverhältnis dürfen Urlaubsansprüche nach § 7 Abs. 4 BUrlG abgegolten werden. Im laufenden Arbeitsverhältnis hat die Freistellung Vorrang, selbst wenn sie derzeit nicht möglich ist.
Das Urteil zum Nachlesen: Bundesarbeitsgericht, 19. Mai 2009, 9 AZR 477/07



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