Urlaubsanspruch bei Stellenwechsel
Hat ein Arbeitnehmer beispielsweise einen vertraglichen Urlaubsanspruch von 25 Tagen bei einer Fünftagewoche und scheidet zum 30. August, also in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres, aus, beläuft sich sein Urlaubsanspruch auf acht Zwölftel. Das ergibt lediglich 16,66 Tage.
In diesem Fall verstößt die Zwölftelungsregel aber gegen den gesetzlich garantierten Mindesturlaub von 20 Tagen bei einer Fünftagewoche. Der Arbeitnehmer hat daher noch einen Anspruch auf 20 Tage Urlaub. Bereits verbrauchte Tage werden auf den errechneten Anspruch angerechnet.
Der Chef muss dem ausscheidenden Arbeitnehmer zudem eine Bescheinigung über den im laufenden Jahr gewährten beziehungsweise abgegoltenen Urlaub aushändigen. Diese Bescheinigung sollte der Arbeitnehmer seinem neuen Arbeitgeber vorlegen. Hierzu ist der Arbeitnehmer zwar nicht verpflichtet. Allerdings kann sein neuer Arbeitgeber bis zur Vorlage dieser Bescheinigung weiteren Urlaub verweigern. Der neue Arbeitgeber sollte von diesem Recht auch durchaus Gebrauch machen. Damit wird verhindert, dass Arbeitnehmer versuchen, den doppelten Jahresurlaub zu nehmen.




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