Unterschiedliche Ansichten
Eine einvernehmliche Vereinbarung über eine unwiderrufliche - also nicht rückgängig zu machende - bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung setzt nach Auffassung der Spitzenverbände der Sozialversicherung das persönliche Abhängigkeitsverhältnis der Arbeitsvertragsparteien endgültig außer Kraft. Dem steht nicht entgegen, dass dem Arbeitnehmer bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses sein Arbeitsentgelt fortgezahlt wird.
Durch das Fehlen der grundsätzlichen Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers und der Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers, ist das Vorliegen eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses zu verneinen. In diesen Fällen endet das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis aus Sicht der Krankenkassen mit dem letzten Arbeitstag.




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