Unbezahlte und bezahlte Freistellung
Arbeitnehmer haben ein Recht auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit, wenn sie gleichzeitig einen Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung ihres versicherten Kindes haben. Dieser Freistellungsanspruch ist unabdingbar und kann entgegen der bezahlten Freistellung nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden (§ 45 Abs. 3 SGB V). Der Anspruchszeitraum für die unbezahlte Freistellung ist der gleiche wie beim Kinderpflegekrankengeld. Das Recht auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit schließt einen Anspruch auf bezahlte Freistellung wegen der Erkrankung des Kindes nicht aus. Dass Arbeitnehmer grundsätzlich weiterhin Geld vom Arbeitgeber erhalten, wenn sie der Arbeit fernbleiben, um ihr erkranktes Kind zu beaufsichtigen, zu betreuen oder zu pflegen, leitet sich aus § 616 S. 1 BGB ab.
Auch wie lange Arbeitnehmer Anspruch auf eine solche Entgeltfortzahlung haben, ist dort geregelt. Demnach besteht der Anspruch für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dazu mit seiner Entscheidung vom 19.04.1978 (5 AZR 834/76) festgestellt, dass als „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ ein Zeitraum von maximal fünf Arbeitstagen anzusehen ist. Diese Festsetzung basiert auf der Reichsversicherungsordnung (RVO, § 185c, Anspruchsdauer von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes), die sich als gesetzliche Grundlage jetzt im SGB V (§ 45) wiederfindet.
Die Regelung zur bezahlten Freistellung ist jedoch nicht zwingend. Im Gegensatz zur Verhinderung aufgrund eigener Arbeitsunfähigkeit kann der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bei Erkrankung eines Kindes vertraglich eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.




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