Übertragung von Wertguthaben
Bei einer vorzeitigen Beendigung der Beschäftigung war bislang das Wertguthaben aufzulösen und zu verbeitragen. Jetzt eröffnet der neu geschaffene § 7f Abs. 1 SGB IV eine Möglichkeit, das angesparte Guthaben zu erhalten und entweder auf einen neuen Arbeitgeber oder auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) zu übertragen. Voraussetzung dafür: Das Wertguthaben einschließlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrages übersteigt einen Betrag in Höhe des Sechsfachen der monatlichen Bezugsgröße. Dies entspricht derzeit einem Wertguthaben von 14.910 EUR (West) beziehungsweise 12.600 EUR (Ost). Eine Übertragung auf die DRV Bund kommt immer dann in Betracht, wenn der neue Arbeitgeber das Wertguthaben nicht weiterführen will oder sich an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Phase der Erwerbslosigkeit anschließt. Die Übertragung ist unumkehrbar.
§ 7f Abs. 2 SGB IV regelt die Entnahme aus einem bei der DRV Bund geführten Wertguthaben. Befindet sich der Arbeitnehmer bereits in einem Anschlussarbeitsverhältnis, setzt dies das Bestehen eines gesetzlichen oder arbeitsvertraglich vereinbarten Freistellungsanspruchs voraus. Außerhalb eines Arbeitsverhältnisses ist dies nur zum Zwecke des Eintritts in den vorgezogenen Ruhestand möglich. Gemäß § 7 Abs. 3 S. 2 SGB IV gilt auch bei der Entnahme von Arbeitsentgelt aus einem bei der DRV Bund geführten Zeitwertkonto die Beschäftigungsfiktion. Die DRV Bund verwaltet die Wertguthaben bis zu deren Auflösung treuhänderisch und getrennt von ihrem sonstigen Vermögen.




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Definition von Wertguthaben
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