Welche Arbeitgeber nehmen am Ausgleichverfahren teil?
Entgeltfortzahlung bei Mutterschaft (U2-Umlage)
In das Ausgleichsverfahren der Entgeltfortzahlung bei Mutterschaft sind alle Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten einbezogen. Dies gilt auch für Unternehmen mit ausschließlich männlichen Beschäftigten.
Nicht teilnehmen:
- Nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte versicherte mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Unternehmers
- Dienststellen ausländischer Streitkräfte und der NATO, mit Ausnahme der beschäftigten zivilen Arbeitskräfte
Analog geltende U1-Regelungen
Die Ausführungen unter
Zuständigkeit und Berechnung sowie
Fälligkeit und Fristen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1-Umlage) gelten für das U2-Verfahren entsprechend.
Ausnahme
Die Arbeitsentgelte von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, deren Beschäftigungsverhältnis nicht länger als 4 Wochen besteht, sind allerdings bei der Berechnung der U2-Umlage zu berücksichtigen.
Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U2)
Die DAK-Gesundheit erstattet dem Arbeitgeber auf schriftlichen Antrag die Aufwendungen, die er aus Anlass der Mutterschaft an Arbeitnehmerinnen gezahlt hat, zu 100 Prozent. Der Erstattungsanspruch kann nicht durch eine Satzungsregelung beschränkt werden. Erstattungsansprüche bestehen nur für Arbeitgeberaufwendungen auf der Grundlage des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bleibt auch hier bei der Erstattung unberücksichtigt.
Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 Abs. 1 MuSchG
Die DAK-Gesundheit erstattet den Arbeitgeberzuschuss nach § 14 Abs. 1 MuSchG für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs.2 und § 6 Abs. 1 MuSchG zu 100 Prozent.Es handelt sich hierbei um den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, den der Arbeitgeber für die Dauer von 6 Wochen vor dem mutmaßlichen Entbindungstag, den Entbindungstag sowie für die Dauer von 8 bzw. 12 Wochen nach der Entbindung zahlt.
Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten nach § 11 MuSchG
Die DAK-Gesundheit erstattet den Arbeitgebern das Bruttoarbeitsentgelt zu 100 Prozent, das der Arbeitgeber den Arbeitnehmerinnen fortzahlt, die wegen Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1, §§ 4, 6 Abs.2 oder 3 MuSchG oder wegen eines Mehr-, Nachts- oder Sonntagsarbeitsverbots nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5 MuSchG teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen.
Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören auch die auf das fortgezahlte Bruttoarbeitsentgelt entfallenden und vom Arbeitgeber zu tragenden Beitragsanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, die Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 257 SGB V und § 61 SGB XI und zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung gem. § 172 Abs. 2 SGB VI.
Die DAK-Gesundheit erstattet diese Aufwendungen mit 20 Prozent vom fortgezahlten Bruttoarbeitsentgelt, jedoch nicht mehr als die tatsächlich abzuführenden Arbeitgeberbeitragsanteile.



weiter...
Das Arbeitgeber-Magazin der DAK können Sie hier online lesen.




