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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1-Umlage)

Welche Arbeitgeber nehmen am Ausgleichsverfahren teil?

Nach dem AAG sind alle Arbeitgeber einbezogen, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen.

Nicht teilnehmen können:

  • Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
  • Vereinigungen, Einrichtungen, Unternehmen mit Bindung an Tarifverträge des öffentlichen Dienstes
  • Verbände von Gemeinden, Gemeindeverbänden und kommunalen Unternehmen sowie deren Spitzenverbände
  • Zivile Arbeitnehmer bei Dienststellen ausländischer Streitkräfte und der NATO
  • Hausgewerbetreibende und gleichgestellte Personen
  • Nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte versicherte mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Unternehmers
  • Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und ihre Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten (es besteht eine Option zur freiwilligen Teilnahme) Ferner findet das AAG keine Anwendung für Betriebe, bei denen Arbeitgeber mit Genehmigung des Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) Einrichtungen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen errichtet haben.

Wie erfolgt die Feststellung der Teilnahme?

Die Teilnahme am Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (U1) ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Um eine arbeitgeberfreundliche und unbürokratische Verfahrenweise zu erreichen, haben die Spitzenverbände der Krankenkassen vereinbart, dass es keiner förmlichen Feststellung der Teilnahme am Ausgleichsverfahren durch die Krankenkasse bedarf. Jeder Arbeitgeber prüft daher selbst, ähnlich wie bei der Feststellung der Krankenversicherungspflicht ihrer Arbeitnehmer, ob die Voraussetzungen zur Teilnahme am Verfahren zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen im Krankheitsfall vorliegen.

Sollten Arbeitgeber bei der Prüfung Unterstützung benötigen, können sie sich gerne an ihre betreuende Verknüpfung mit einer internen Seite auf DAK.deDAK-Geschäftsstelle wenden.

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