Neue Tendenz in der Rechtsprechung
Eine andere Tendenz beschreibt allerdings das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 20.01.2009. Dort heißt es: Dauerhaft kranke Arbeitnehmer können ihren Urlaub künftig über Jahre ansparen. Die derzeitige Regelung, wonach der Urlaubsanspruch meist zum 01.04. des Folgejahres verfällt, sei mit europäischem Recht nicht vereinbar (Aktenzeichen: C-350/06). Der Gerichtshof betonte weiter, dass aber die "Gewährung bezahlten Jahresurlaubs in der Zeit eines Krankheitsurlaubs" mit europäischem Recht vereinbar sei.
Damit ist auch der Weg eröffnet, dass künftig Urlaub auch während der Krankschreibung und der stufenweisen Wiedereingliederung genommen werden kann. Der Arbeitgeber muss dann während dieser Zeit Arbeitsentgelt an den Arbeitnehmer zahlen.
Während der stufenweisen Wiedereingliederung gelten zunächst die allgemeinen Entgeltfortzahlungsverpflichtungen bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit - in der Regel für sechs Wochen. Nach dem Ende des gesetzlichen oder tariflichen Entgeltfortzahlungsanspruchs des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber für den Zeitraum der Wiedereingliederung entsprechend der Arbeitsleistung Arbeitsentgelt, gegebenenfalls freiwillig, anteilig zahlen.
Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung zahlt die Krankenkasse Krankengeld unter den üblichen Voraussetzungen. Wird während der stufenweisen Wiedereingliederungsmaßnahme im Verhältnis zur geleisteten Arbeit Arbeitsentgelt bezogen, wird das Nettoarbeitsentgelt auf das zeitgleich zu zahlende Kranken- oder Übergangsgeld angerechnet.
Bei einer stufenweisen Wiedereingliederung im Zusammenhang mit einer Leistung zur Rehabilitation, wie zum Beispiel einer Kur, zahlt der Rentenversicherungsträger unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Ende der Entgeltfortzahlung Übergangsgeld. Der Anspruch auf Übergangsgeld bei einer stufenweisen Wiedereingliederung beginnt am Tage nach der Entlassung aus der Rehabilitationseinrichtung und endet mit der Aufnahme der vollen Erwerbstätigkeit oder vorzeitig mit dem Abbruch der Wiedereingliederung. Die stufenweise Wiedereingliederung muss allerdings während der Rehabilitationsmaßnahme eingeleitet werden und soll in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach deren Ende beginnen. Dass ein späterer Beginn der Stufenweisen Wiedereingliederung ebenfalls zulasten der Rentenversicherung möglich sein kann, hat das Bundessozialgericht am 05.02.2009 (Aktenzeichen: B 13 R 31/08 R) entschieden.
Liegt der Arbeitsunfähigkeit ein Arbeitsunfall zugrunde, zahlt der Unfallversicherungsträger Übergangsgeld während der stufenweisen Wiedereingliederung.




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