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Teilzeitarbeit erlaubt

Wer Elternzeit nimmt, kann in Teilzeit bis zu 30 Wochenstunden arbeiten. Dabei kann der Arbeitnehmer während der gesamten Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beantragen. Über den Antrag sollen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb von vier Wochen einigen. In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten besteht eine Anspruch auf Teilzeitarbeit in der Elternzeit, wenn

  • keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen,
  • der Arbeitnehmer mehr als sechs Monate im Unternehmen tätig ist,
  • die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden reduziert werden soll,
  • der Anspruch dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt wird.


Nach Ablauf der Elternzeit haben Eltern einen Anspruch, auf ihren oder einen gleichartigen Arbeitsplatz zurückzukehren. Eine Schlechterstellung ist nicht zulässig. Wurde die Arbeitszeit während der Elternzeit reduziert, gilt nach deren Ende wieder die frühere Arbeitszeit.

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