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Was ist bei der Feststellung zu beachten?

Die Feststellung, ob ein Arbeitgeber umlagepflichtig ist, erfolgt zu Beginn eines Kalenderjahres für die Dauer des Kalenderjahres.
Das Ergebnis der Feststellung über die Teilnahme am Verfahren bleibt auch dann maßgebend, wenn sich im laufenden Kalenderjahr die Beschäftigtenzahl erheblich ändert.

Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer, wenn er im vergangenen Kalenderjahr in mindestens 8 Kalendermonaten, die nicht zusammenhängend verlaufen müssen, nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt hat.
Bei der Feststellung kann jeweils von der Zahl der am 1. des Kalendermonats Beschäftigten ausgegangen werden. Am Ausgleichsverfahren nehmen auch Arbeitgeber teil, die ausschließlich Auszubildende beschäftigen. Schwerbehinderte Menschen (SGB IX) und Auszubildende bleiben bei der Prüfung der Voraussetzungen zur Teilnahme unberücksichtigt.

Besonderheiten

Mehrere Betriebe

Hat ein Arbeitgeber als Einzelunternehmer (natürliche Person) mehrere Betriebe, ist die Teilnahme einheitlich für alle Betriebe zu beurteilen. Dabei ist die Zahl der in den verschiedenen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer zusammenzurechnen. Auf wie viele Betriebe sich die Arbeitnehmer verteilen, ist unerheblich.

Betriebe in der Rechtsform einer juristischen Person (z.B. AG, GmbH, KG usw.) sind einzeln zu beurteilen und nicht mit natürlichen Personen oder anderen juristischen Personen, selbst wenn es sich um eine juristische Person gleicher Art handelt, zusammenzurechnen.

Betrieb bestand nicht im ganzen Vorjahr

Hat der Betrieb nicht das ganze Vorjahr bestanden, so nimmt der Arbeitgeber nur dann am Ausgleichsverfahren teil, wenn er im Vorjahr überwiegend nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat.

Betrieb wird erst im laufenden Kalenderjahr errichtet

Bei Errichtung eines Betriebes im laufenden Kalenderjahr besteht die Umlagepflicht, wenn
anzunehmen ist, dass in der überwiegenden Anzahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden.

Die voraussichtliche Zahl der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist sorgfältig zu schätzen. Die danach getroffene Entscheidung bleibt auch dann maßgebend, wenn später die tatsächlichen Verhältnisse von der Schätzung abweichen oder wenn sich im laufenden Kalenderjahr die Beschäftigtenzahl erheblich ändert.

Besonderheiten bei der Errechnung der Personenzahl

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich nicht mehr als

  • 10 Stunden beschäftigt sind, werden mit dem Faktor 0,25
  • 20 Stunden beschäftigt sind, werden mit dem Faktor 0,5 und
  • 30 Stunden beschäftigt sind, werden mit dem Faktor 0,75 angerechnet.

Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebe, dann ist für die Feststellung der Teilnahme am Ausgleichsverfahren die Zahl der in den verschiedenen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer zusammenzurechnen.

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