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Klein, aber sehr wichtig

Jeder Arbeitnehmer bekommt von seinem Rentenversicherungsträger einen Sozialversicherungsausweis. Das Sozialgesetzbuch (SGB IV §§99 und 18h) sieht vor, dass der Ausweis sofort bei Beginn der Beschäftigung vorzulegen ist. Beide Rechtsvorschriften lassen jedoch zu, dass die Vorlage unverzüglich nachgeholt werden kann, wenn sie bei Beginn der Beschäftigung dem Arbeitnehmer nicht möglich war. Die erstmalige Ausstellung des Ausweises mit Vergabe der Versicherungsnummer wird von der Krankenkasse oder der Minijob-Zentrale beim Rentenversicherungsträger aufgrund der Anmeldung des Arbeitgebers beantragt.

Der Ausweis wird dem Arbeitnehmer dann automatisch per Post zugeschickt. Das Dokument soll zum Beispiel Schwarzarbeit und den Missbrauch von Sozialleistungen - beim Arbeitsamt und den Krankenkassen - unterbinden. Einige Beschäftigte mussten bis zum 31.12.2008 in den Ausweis ein Lichtbild einkleben und ihn während der Arbeit bei sich führen. Dazu gehörten: Mitarbeiter im Baugewerbe, Schaustellergewerbe und Gebäudereinigungsgewerbe, aber auch Beschäftige im Gaststätten- und Hotelgewerbe sowie in der Personen- und Güterbeförderung. Diese Verpflichtung besteht seit dem 01.01.2009 nicht mehr. Dafür hat der Arbeitgeber eine Sofortmeldung abzugeben. Damit die Ermittlungsbehörden in den genannten Wirtschaftsbereichen die Identität der Arbeitnehmer bei Prüfungen leichter feststellen können, müssen die Arbeitnehmer zukünftig ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitführen. Der Sozialversicherungsausweis ist zwar klein und unscheinbar, aber wichtig. Für den Arbeitgeber ist er ein Nachweis, dass die von ihm gezahlten Sozialversicherungsbeiträge auch tatsächlich für seinen Arbeitnehmer bestimmt sind.

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