Sozialausgleich
Die Krankenkassen können seit dem 1.1.2011 die Höhe des Zusatzbeitrages frei festlegen. Im neuen
§ 242b SGB V wird als gesetzliche Überforderungsklausel ein Sozialausgleich für den Zusatzbeitrag eingeführt. Der Sozialausgleich sorgt dafür, dass kein Mitglied einer Krankenkasse über Gebühr belastet wird. Der Ausgleich erfolgt automatisch über die Beitragsabführung durch den Arbeitgeber oder die Rentenversicherung und bei Selbstzahlern direkt durch die zuständige Krankenkasse.




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Sozialausgleich auch ohne Zusatzbeitrag
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