Gehen Sie direkt: Zum Textanfang (Navigation überspringen) | Zur Hauptnavigation | Zu weiteren Informationen | Zur Kontaktmöglichkeiten | Zum Seitenanfang

Sonstige Regelungen

In § 22 Abs. 1 S. 2 SGB IV nimmt der Gesetzgeber auch eine ausdrückliche Regelung zur Beitragsfälligkeit der in den als Geldkonten geführten Kurzzeitarbeitskonten angesammelten Guthaben auf. Maßgeblich ist danach das Zuflussprinzip. Das heißt, dass auch diese Arbeitszeitkonten erst bei Auszahlung als Arbeitsentgelt an den Beschäftigten verbeitragt werden.

weiterführende Links

Newsletter

Newsletter

Abonnieren Sie unseren monatlichen Newsletter und lesen Sie jetzt die aktuelle Ausgabe... Verknüpfung innerhalb des DAK Internet-Angebotsweiter...

Servicenavigation

Seite bookmarken bei 
		Linkarena Seite bookmarken bei 
		oneView Seite bookmarken bei alltagz Seite bookmarken bei Mister 
		Wong Seite bookmarken bei del.ico.us