Sonstige Regelungen
In § 22 Abs. 1 S. 2 SGB IV nimmt der Gesetzgeber auch eine ausdrückliche Regelung zur Beitragsfälligkeit der in den als Geldkonten geführten Kurzzeitarbeitskonten angesammelten Guthaben auf. Maßgeblich ist danach das Zuflussprinzip. Das heißt, dass auch diese Arbeitszeitkonten erst bei Auszahlung als Arbeitsentgelt an den Beschäftigten verbeitragt werden.




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