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Ziel ist immer die Rückkehr zur Vollzeit

Die Kurzarbeit muss allerdings in erheblichem Umfang stattfinden. Das heißt: In einem Kalendermonat muss mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % seines monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein.

Das konjunkturelle Kurzarbeitergeld wird Arbeitnehmern bei einem unvermeidbaren und nur vorübergehenden Arbeitsausfall, der auf wirtschaftlichen Ursachen oder einem unvermeidbaren Ereignis beruht, gezahlt. Wirtschaftliche Gründe sind beispielsweise Absatzmangel oder die Umstellung auf neue Produkte. Managementfehler oder wirtschaftliche Fehleinschätzungen gelten nicht als wirtschaftliche Gründe. Der vorübergehende Arbeitsausfall hat grundsätzlich immer das Ziel, dass in absehbarer Zeit wieder zur Vollzeitarbeit übergegangen wird. Arbeitsrechtlich betrachtet, bedarf es bei der Einführung der Kurzarbeit einer Ermächtigung. Diese kann durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen oder Individualabreden erfolgen. Zu beachten ist, dass der Betriebsrat bei der Einführung der Kurzarbeit ein Mitbestimmungsrecht hat.

Die Zahlung von Kurzarbeitergeld ist in den §§ 169 bis 182 im Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt. Das Kurzarbeitergeld bemisst sich nach der Nettoentgeltdifferenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Istentgelt. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt 67 % der Nettoentgeltdifferenz für Arbeitnehmer mit Unterhaltspflichten. Bestehen solche nicht, beträgt die Leistung 60 % der Nettoentgeltdifferenz. Der Leistungssatz richtet sich nach dem Familienstand im Sinne des § 32 des Einkommensteuergesetzes.

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