Regelungen zur Elternzeit
Arbeitnehmer, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes einen Rechtsanspruch auf Elternzeit. Zudem erhalten auch Großeltern Anspruch auf eine Elternzeit, wenn ihre Kinder minderjährig oder während der Schulzeit oder Ausbildung ein Kind bekommen haben. Sie können bei ihrem Arbeitgeber eine "Großelternzeit" beantragen.
Die Dreijahresfrist beginnt mit der Geburt des Kindes. Nimmt die Mutter ihre Elternzeit unmittelbar nach der Geburt des Kindes in Anspruch, verschiebt sich der Beginn der Elternzeit nach hinten. Sie beginnt dann nach Ablauf der Mutterschutzfrist. Die Mutterschutzfrist wird allerdings auf die Dauer der Elternzeit angerechnet.
Die Aufteilung der Elternzeit unter den Eltern kann sehr flexibel gehandhabt werden: Die Elternzeit kann ganz oder teilweise von einem Elternteil allein in Anspruch genommen werden; die Eltern können die Elternzeit aber auch untereinander aufteilen und sich bei der Elternzeit abwechseln. Den Eltern steht frei, wer von ihnen Elternzeit nimmt und für welche Zeiträume. Elternzeit kann für einzelne Monate oder Wochen genommen werden. Jeder Elternteil kann Elternzeit beanspruchen - unabhängig davon, in welchem Umfang der Partner die Elternzeit nutzt.
Die Elternzeit darf auch bei gemeinsamer Nutzung pro Elternteil auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Eine weitere Aufteilung ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Es besteht mit Zustimmung des Arbeitgebers aber auch die Möglichkeit, dass ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten abgetrennt und für einen späteren Zeitpunkt aufgespart wird. Dieser kann dann zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes genommen werden. So kann ein Elternteil das Kind zum Beispiel im ersten Schuljahr betreuen. Die Elternzeit ist schriftlich innerhalb von sieben Wochen beim Arbeitgeber zu beantragen. Bei wichtigen Gründen ist ausnahmsweise auch eine angemessene kürzere Frist möglich. Wird die Anmeldefrist von sieben Wochen nicht eingehalten, verschiebt sich der Termin für den Beginn der Elternzeit entsprechend.
Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. Er beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise durch die Aufsichtsbehörde eine Kündigung für zulässig erklärt werden.




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