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Regelungen zur Krankenversicherung

Krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer, die aufgrund einer flexiblen Arbeitszeitregelung die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung nicht mehr überschreiten, werden von dem Tag an krankenversicherungspflichtig, von dem an das geringe Arbeitsentgelt gezahlt wird. Privat Krankenversicherte können innerhalb von drei Monaten einen Befreiungsantrag stellen. Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung kommt auch dann zustande, wenn die Vereinbarung über flexible Arbeitszeiten vorsieht, dass zunächst eine bezahlte Freistellung erfolgt und die tatsächliche Beschäftigung nachgeschaltet wird.

Für versicherungspflichtig Beschäftigte bestehen in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung keine Besonderheiten. Versicherungspflicht besteht grundsätzlich in der Arbeits- und Freistellungsphase.

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