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Regelungen bei Alleinerziehenden

Bei alleinerziehenden Versicherten ist die Höchstbezugsdauer je Kind auf 20 Arbeitstage beziehungsweise ab drei Kindern auf insgesamt 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr festgelegt (§ 45 Abs. 2 S. 1 SGB V). Für den erweiterten Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld ist nicht auf die alleinige Innehabung des Sorgerechts für das Kind, sondern auf das tatsächliche Alleinstehen bei der Erziehung abzustellen (Bundessozialgericht vom 26.06.2007 – B 1 KR 33/06). Als Alleinerziehende in diesem Sinne gelten daher Elternteile, die

  • faktisch alleinstehend sind,
  • mit dem Kind in einem Haushalt zusammenleben und
  • mindestens gemeinsam mit einem anderen das Sorgerecht für das Kind haben (Ausnahme: Stief-, Enkel- und Pflegekinder).

Alleinerziehend kann somit auch ein Elternteil sein, dem kein alleiniges Personensorgerecht für das Kind zusteht.

In unserer Beispielfamilie beschließt Ehepaar Krüger, dass Frau Krüger die vom Arzt angesetzten drei Tage zu Hause bleibt, um den kranken Sprössling zu pflegen. Sie informiert ordnungsgemäß ihren Arbeitgeber. Ein bezahlter Freistellungsanspruch dem Unternehmen gegenüber besteht nicht. Frau Krüger beantragt daher Kinderpflegekrankengeld bei ihrer Krankenkasse. Tim kann zusammen mit seiner Mutter seine Krankheit auskurieren – und uns bleibt nur, Tim Krüger gute Besserung zu wünschen.

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