Rechtsurteile aus dem Arbeitsrecht
Kündigung nicht ohne Anhörung des Betriebsrates
Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 03.04.2008, 2 AZR 965/06
Der Betriebsrat ist in vielen Unternehmen ein wichtiger Bestandteil und Träger personalpolitischer Entscheidungen. Ihn in dieser tragenden Rolle zu vernachlässigen, kann bei einer Kündigung schwerwiegende Folgen haben. Nicht nur allein die Beteiligung, sondern auch der richtige Zeitpunkt sind dabei von zentraler Bedeutung.
Der Fall
Dem Kläger, als Kraftfahrer bei der Beklagten beschäftigt, war nach seinem Arbeitsvertrag die Ausübung einer Nebentätigkeit nicht gestattet. Ab März 2004 meldete sich der Kläger wiederholt krank. Gleichzeitig betrieb der Kläger seit April 2004 eine Gaststätte. Im Rahmen von Detekteiermittlungen stellte das beklagte Unternehmen fest, dass der Kläger während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit dort Gäste bediente oder Geschirrspüler leerte. Daraufhin informierte die Beklagte den Betriebsrat am 1. Juni von einer beabsichtigten außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung. Am 2. Juni kündigte die Beklagte dem Kraftfahrer. Am 4. Juni erst gab der Betriebsrat auf der Betriebsratssitzung seine schriftliche Stellungnahme ab. Dabei änderte der Vorsitzende für seine Unterschriftsleistung das auf den beiden Anhörungsschreiben bereits eingetragene Datum "1. Juni" auf den "4. Juni" ab. Nach Zugang der schriftlichen Stellungnahme kündigte das Unternehmen dem Kläger am 7. Juni erneut. Der Kläger hielt beide Kündigungen für nicht wirksam und bekam vom Landesarbeitsgericht (LAG) recht.
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Autor: Cornelia Morick



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So entschied das Bundesarbeitsgericht
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