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Rechte und Pflichten des Bewerbers

Genau wie bei Einstellungsuntersuchungen dürfen bei Einstellungsgesprächen nur Dinge eine Rolle spielen, die für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz von Bedeutung sind. Ob eine Sekretärin Bluthochdruck hat oder ob ihr Cholesterinspiegel hoch ist, geht den Arbeitgeber nichts an.

Der Umfang der Fragen richtet sich danach, ob bestehende Krankheiten im Zusammenhang mit dem neuen Arbeitsverhältnis stehen. Liegen beispielsweise ansteckende Krankheiten vor, die zwar nicht die Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, aber eine Gefährdung für die zukünftigen Kollegen darstellen oder Kunden gefährden können? Oder liegen Krankheiten vor, die der Eignung für die vorgesehene Tätigkeit entgegensteht?

Bei Fragen zum Thema HIV/Aids ist zu differenzieren, ob eine Aidserkrankung oder eine HIV-Infektion besteht. Bei einer Erkrankung ist die Frage erlaubt, da aufgrund der Schwere der Erkrankung unmittelbare Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers zu befürchten sind. Ob allerdings die Frage nach einer HIV-Infektion gestellt werden darf, richtet sich vornehmlich nach der angestrebten Tätigkeit, wie beispielsweise Berufe im medizinischen Bereich.

Für Personen, die beruflich mit Lebensmitteln zu tun haben, ist eine Gesundheitsuntersuchung nicht erforderlich. Seit 2001 muss nach dem Infektionsschutzgesetz stattdessen eine "Belehrung" stattfinden. Diese wird beim ersten Mal durch das Gesundheitsamt durchgeführt, später vom Arbeitgeber. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Untersuchung für jugendliche Berufsanfänger bis 18 Jahren. Im § 32 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist geregelt, dass diese nur dann beschäftigt werden dürfen, wenn ein Arzt ihnen bestätigt, dass er sie innerhalb der letzten 14 Monate untersucht hat. Andernfalls nimmt meist der Betriebsarzt die Untersuchung bei der Einstellung vor.

Ähnliches regelt die Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4). Diese gilt für Arbeitsplätze, an denen Arbeitnehmer Gefahrstoffen (zum Beispiel Chemikalien) oder sonstigen Gefährdungen (beispielsweise dauernder Hitze) ausgesetzt sind. An solchen Orten dürfen sie nur dann beschäftigt werden, wenn "fristgerecht eine Vorsorgeuntersuchung durch den ermächtigten Arzt" durchgeführt worden ist.

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