Kurzurteil
Gibt es ein Recht auf Überstunden?
Die meisten Arbeitnehmer freuen sich nicht, wenn sie Überstunden machen müssen. Manche klagen sogar dagegen. Ganz anders in dem vorliegenden Fall: Hier geht es um einen Arbeitnehmer, der gegen den Entzug einer Zusatzaufgabe klagte, die er monatlich als Überstunden abrechnen konnte.
Der Fall
Der Kläger arbeitet als Lagerverwalter und war seit 1988 für das Öffnen und Schließen der Werkstore in seiner Firma zuständig. Die Tore musste er 15 Minuten vor Arbeitsbeginn öffnen und 15 Minuten nach Arbeitsende schließen. Der Lagerverwalter erledigte dies zusätzlich zu seinen eigentlichen Aufgaben. "Die anfallenden Überstunden", so die Anweisung des Arbeitgebers, "sind zu notieren und einzureichen." Sie machten zuletzt monatlich 200 Euro brutto vom Gehalt des Lagerverwalters aus. Zum 31. Dezember 2006 entzog ihm die Firma diese Zusatzaufgabe, weil sie den Schließdienst neu organisiert hatte. Damit wollte sich der Lagerverwalter aber nicht zufriedengeben. Er machte vor Gericht geltend, dass der einseitige Entzug der Zusatzaufgabe rechtsunwirksam und aus den Überstunden eine dauerhafte Verlängerung der Wochenarbeitszeit geworden sei. Dem folgten die Richter nicht: Die beiden ersten Instanzen entschieden gegen ihn.
So entschied das Gericht
Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) konnte den Ausführungen des Verwalters nicht folgen und wies die Revision als unbegründet zurück. Der Entzug der überstundenverursachenden Schließaufgabe sei rechtswirksam, so das BAG. Kraft des jedem Arbeitgeber zustehenden Weisungsrechts habe die Beklagte ohne Änderungskündigung die Zusatzaufgabe entziehen dürfen. Der schriftliche Arbeitsvertrag zwischen den Parteien sei durch die Überstundenvereinbarung von 1988 nicht - auch nicht stillschweigend - abgeändert worden.
Selbst die Tatsache, dass dem Kläger über sehr lange Zeit diese Aufgabe übertragen worden sei, bedeute für sich genommen noch keine einvernehmliche dauerhafte Vertragsänderung. Vielmehr ließe die Abrechnung, die die Mehrarbeit bis zuletzt als Überstunden aufführte, auf deren vorübergehende Natur schließen. Somit habe der Arbeitgeber sein Weisungsrecht zu Recht ausgeübt. Das Unternehmen sei laut eigener Aussage zu größerer Wirtschaftlichkeit angehalten gewesen, und die betriebliche Organisation als solche unterliege nicht der arbeitsgerichtlichen Kontrolle, so die Richter.
Fazit für Arbeitgeber
- Grundsätzlich sollten Überstunden nur für eine begrenzte Zeit geleistet werden.
- Kann eine Änderung der Aufgaben eines Arbeitnehmers im Rahmen des Weisungs- oder Direktionsrechts angeordnet werden, müssen Sie als Arbeitgeber keine Änderungskündigung aussprechen.
- Zur Erinnerung: Das Direktionsrecht ist das Recht des Arbeitgebers, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung sowie Ordnung und Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung, einen Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Der Arbeitgeber konkretisiert den Inhalt der vertraglichen Arbeitspflicht durch seine Weisungen.
- Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung eines Arbeitsvertrags verbunden mit dem Angebot auf Abschluss eines neuen Vertrags. Eine einseitige Änderung der Vertragsbedingungen durch den Arbeitgeber, ohne gleichzeitige Kündigung des gesamten Arbeitsverhältnisses, ist ein Vertragsverstoß - es sei denn, sie ist durch das Direktionsrecht gedeckt.
Bundesarbeitsgericht, 22. April 2009, 5 AZR 133/08. Das Urteil zum Nachlesen fi nden Sie auf der Seite
www.bundesarbeitsgericht.de.



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