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Rauchen am Arbeitsplatz: Schutz für Nichtraucher geht vor

Rauchen gefährdet nicht nur die Gesundheit, es kann auch der Grund für langwierige Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein. Das zeigt der Fall eines hartnäckigen Mitarbeiters eines Berliner Spielkasinos, der sich in letzter Instanz einen rauchfreien Arbeitsplatz erkämpfte.

Der Fall

Der Kläger arbeitete als Tischchef an einem Roulettetisch eines Berliner Spielkasinos. Dieser Tisch steht in einem Raum, der an einen räumlich nicht abgeteilten Barbereich angrenzt. Die Bar selbst wird von einem anderen Unternehmen betrieben. Der Kasinobetreiber duldet das Rauchen in allen Spielsälen, unterhält aber eine Entlüftungsanlage. Wegen seiner chronischen Bronchitis und anderer Krankheiten, die sich im Laufe seiner Tätigkeit im Kasino zunehmend verschlimmert hatten, verlangte der Kläger vom Kasinobetreiber einen rauchfreien Arbeitsplatz. Dieser hielt dagegen, dass die damit verbundenen Maßnahmen und Kosten unzumutbar seien. Auch sei das vom Kläger herangezogene Gesetz verfassungswidrig und daher nicht anwendbar. Zudem habe er durch den Einbau der Klimaanlage alles ihm Mögliche getan.

So entschied das Gericht

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage als unbegründet ab. Erst vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte der Mitarbeiter mit seiner Klage Erfolg. Das BAG befand, dass der Mitarbeiter einen Anspruch auf Zuweisung eines tabakrauchfreien Arbeitsplatzes habe. Dieser Anspruch beruhe auf dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Verbindung mit der Arbeitsstättenverordnung (§ 618 Abs. 1 BGB i. V. m. § 5 ArbStättV).

Nach § 618 Abs. 1 BGB habe das beklagte Spielkasino Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten, dass Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind. Auch die Beschaffenheit der Atemluft müsste dabei beachtet werden. Diese Fürsorgepflicht werde durch die Arbeitsstättenverordnung (§ 5 ArbStättV) konkretisiert. Diese sieht vor, dass Arbeitgeber erforderliche Maßnahmen zu treffen haben, damit nicht rauchende Beschäftigte wirksam vor Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Arbeitgeber müssen sogar ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche beschränktes Rauchverbot erlassen, soweit dies erforderlich ist.

§ 5 Abs. 2 ArbStättV schränkt diese Verpflichtung wiederum ein. Denn in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr sind nur insoweit Schutzmaßnahmen zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen. Das würde bedeuten, dass in einem solchen Fall der Schutz des Arbeitnehmers vor Tabakrauch zurückgedrängt werden könnte.

Jedoch nicht in dem vorliegenden Fall, so das BAG. Denn in dem Spielsaal der Beklagten wird mit dem Barbetrieb eine Gaststätte im Sinne des Gaststättengesetzes (§ 1 Abs. 1) betrieben. Somit greife das Berliner Nichtraucherschutzgesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 NRSG), wonach das Rauchen dort ausdrücklich verboten sei.

Dabei sei es – so die Richter – nicht von Belang, dass die Getränke nicht von dem beklagten Spielkasinobetreiber, sondern von einem anderen Unternehmen angeboten würden. Das Rauchverbot des NRSG erfasse wegen der fehlenden räumlichen Trennung sowohl den Gaststätten- als auch den Spielbankenbetrieb. Was die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes betrifft, so führte das BAG aus: Zwar habe das Bundesverfassungsgericht das vorliegende Nichtraucherschutzgesetz wegen Verstoßes gegen die Berufsfreiheit für verfassungswidrig erklärt, dies führe aber nicht dazu, dass die Regelung nichtig ist. Sie bleibt bis zur Neufassung anwendbar, und der Kläger habe demnach einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz.

Fazit für Arbeitgeber

  • Überprüfen Sie, inwieweit das Nichtrauchergesetz Ihres Bundeslandes für Ihren Betrieb anwendbar ist.
  • Das Urteil zeigt über diesen Einzelfall hinaus, wie wichtig das Bundesverfassungsgericht den Nichtraucherschutz nimmt. Denken Sie daran, wenn Sie unternehmerische Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Rauchen treffen.
  • Als verantwortungsvollem Personaler sollte Ihnen auch ohne gesetzliche Sanktionen wie in der Arbeitsstättenverordnung die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter wertvoll sein.


Das Urteil zum Nachlesen: Bundesarbeitsgericht, 19. Mai 2009, 9 AZR 241/08

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