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Prävention steuerlich gefördert

Leistungen des Arbeitgebers, die den allgemeinen Gesundheitszustand der Arbeitnehmer verbessern, können grundsätzlich bis zu einem Betrag von 500 Euro von der Steuer freigestellt werden.

Steuergesetz stärkt die Gesundheitsförderung

Nach der durch das Jahressteuergesetz 2009 rückwirkend ab 2008 eingeführten Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 34 EStG brauchen zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers zum Arbeitslohn nicht als Arbeitsentgelt versteuert werden, wenn sie der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes der Arbeitnehmer und der betrieblichen Gesundheitsförderung nützen. Die geförderten Maßnahmen müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch entsprechen. Damit fallen unter die Steuerbefreiung des Einkommenssteuergesetzes Leistungen, die im Verknüpfung mit einer internen Seite auf DAK.dePräventionsleitfaden der Krankenkassen genannt sind.

Welche Maßnahmen zur Gesundheitsförderung sind gemeint?

Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes können beispielsweise eine gesunde Gemeinschaftsverpflegung am Arbeitsplatz, Förderung individueller Kompetenzen der Stressbewältigung am Arbeitsplatz, gesundheitsbewusste Mitarbeiterführung, Vermeidung und Verhinderung von Suchtmittelkonsum (zum Beispiel: Rauchen oder Alkoholkonsum) im Unternehmen sein. Auch Zuschüsse werden gefördert.

Durch das Gesetz sollen auch mittelständische oder kleine Betriebe, die sich keine eigenen Gesundheitsprogramme leisten können, die Möglichkeit bekommen, Steuern zu sparen, wenn Sie die Mitarbeitergesundheit fördern. Danach sind auch Barleistungen des Arbeitsgebers an seine Arbeitnehmer für betriebsexterne Präventionsmaßnahmen steuer- und gleichzeitig sozialversicherungsfrei. Vorteil: Der Arbeitnehmer erhält die Leistung zusätzlich zum Arbeitslohn und muss sie nicht als „geldwerten Vorteil“ versteuern. Keine Rolle spielt dabei der Ort der Maßnahme. Mitgliedsbeiträge an Sportvereine und Fitnessstudios zählen allerdings nicht zu den steuerbegünstigten Maßnahmen. Solche Zuschüsse sind weiterhin steuerpflichtiges Arbeitsentgelt.

Steuerfrei: bis zu 500 Euro für jeden Arbeitnehmer

Für die praktische Umsetzung wurden jedem Handlungsfeld Kriterien wie Bedarf, Wirksamkeit, Zielgruppe, Ziel, Inhalt, Methodik, Dauer und Anbieterqualifikation zugeordnet, die erfüllt sein müssen. Darin sind primärpräventive Angebote deutlich gegenüber Patientenschulungsmaßnahmen für chronisch Kranke abgegrenzt.
Wir haben für Sie ein Merkblatt zusammengestellt: Bekommen Sie einen Überblick, welche Maßnahmen durch den Leitfaden Prävention gedeckt sind und welche nicht förderungsfähig und damit nicht steuerfrei sind. Grundsätzlich gilt: Wird der Betrag von 500 Euro überschritten, unterliegt nur der übersteigende Betrag dem Lohnsteuerabzug und damit auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Im Zweifelsfall und zur Vermeidung von Lohnsteuerhaftungsrisiken sollten Sie mit Ihrer Krankenkasse Rücksprache halten und klären, ob die beabsichtigte Maßnahme die Anforderungen des § 20 SGB V entspricht. Gegebenenfalls stellt Ihnen diese eine Bescheinigung für das zuständige Finanzamt aus, um im Vorwege feststellen zu lassen, ob die Maßnahme der Steuerbefreiung unterliegt.

Merkblatt

Alle Infos noch einmal übersichtlich zusammengefasst finden Sie in unserem Verknüpfung mit einer internen Seite auf DAK.de Merkblatt.

Die Steuerbefreiung für die Gesundheitsförderung in Unternehmen ist rückwirkend für die Arbeitgeberleistung ab 1.1.2008 anwendbar. Soweit der Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung steuerpflichtigen Arbeitslohn aus diesem Themenkreis bescheinigt hat, bleibt dem Arbeitnehmer nur noch die Möglichkeit, dies in seiner persönlichen Steuererklärung korrigieren zu lassen.

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