Neuregelungen im Überblick
Künftig sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe einer sogenannten Basisvorsorge absetzbar. Das heißt: Ab 2010 werden alle Beiträge steuerlich berücksichtigt, die das Versorgungsniveau einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung absichern. Als Maßstab gilt der neue einheitliche Basistarif der Krankenversicherungen, der seit dem 1. Januar 2009 branchenweit angeboten wird. Zahlungen für Komfortleistungen wie Einbettzimmer oder Chefarztbehandlung werden dabei nicht steuerlich begünstigt. Daher bleiben die Wahltarife der gesetzlichen Krankenversicherung und Zusatztarife der Privatversicherung auch weiterhin bei der Steuerberechnung unberücksichtigt.
Gesetzlich Versicherte können künftig insgesamt 96 % ihrer (Basis-)Krankenversicherungsbeiträge und 100 % der Pflegepflichtversicherungsbeiträge geltend machen. Neben den eigenen Beiträgen kann der Versicherte auch die Beiträge für den Ehegatten und die Kinder abziehen.
Beiträge zur Haftpflicht-, Arbeitslosen-, Unfall-, und Berufsunfähigkeitsversicherung werden nach dem geplanten neuen Recht nicht mehr steuerlich abzugsfähig sein. Doch es gibt ein Trostpflaster: Schon nach derzeitiger Rechtslage wirken sich diese Beiträge bei vielen Steuerzahlern nicht aus, da die Höchstbeträge bereits durch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge voll ausgeschöpft werden. Insgesamt profitieren Krankenversicherte also von dem neuen Bürgerentlastungsgesetz.




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