Neues Steuergesetz stärkt die Gesundheitsförderung
Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2009 sollen Prävention und betriebliche Gesundheitsförderung gestärkt werden. Leistungen des Arbeitgebers, die den allgemeinen Gesundheitszustand der Arbeitnehmer verbessern, sollen bis zu einem Betrag von 500 EUR von der Steuer freigestellt werden. Gefördert werden sowohl externe Kurse als auch betriebliche Angebote wie Rückenschulungen.
Der Referentenentwurf für das JStG 2009 vom 18.06.2008 sieht vor, den § 3 Einkommensteuergesetz (EStG) um eine neue Nr. 34 zu ergänzen. Das bedeutet für die Praxis: Aufwendige Einzelfallprüfungen entfallen. Liegt eine Präventionsleistung des Arbeitgebers unter 500 EUR im Jahr, muss in der Regel nicht mehr wie bisher streng geprüft werden, ob die Präventionsmaßnahme zum Arbeitsentgelt zählt oder nicht.
Die geförderten Maßnahmen müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch entsprechen. Damit fallen unter die Steuerbefreiung des Einkommensteuergesetzes Leistungen, die im Präventionsleitfaden der Krankenkassen genannt sind. Das sind beispielsweise eine gesunde Gemeinschaftsverpflegung am Arbeitsplatz, Förderung individueller Kompetenzen der Stressbewältigung am Arbeitsplatz, gesundheitsbewusste Mitarbeiterführung, Vermeidung oder Verhinderung von Suchtmittelkonsum (zum Beispiel Rauchen oder Alkoholgenuss) im Betrieb.
Auch Zuschüsse werden gefördert. Durch das Gesetz sollen auch mittelständische oder kleine Betriebe, die sich keine eigenen Gesundheitsprogramme leisten können, die Möglichkeit bekommen, Steuern zu sparen, wenn Sie die Mitarbeitergesundheit fördern. Nach dem Entwurf sind auch Barleistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer für betriebsexterne Präventionsmaßnahmen steuer- und gleichzeitig auch sozialversicherungsfrei.
Mitgliedsbeiträge an Sportvereine und Fitnessstudios zählen allerdings nicht zu den steuerbegünstigten Maßnahmen. Solche Zuschüsse sind weiterhin steuerpflichtiges Arbeitsentgelt. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG soll rückwirkend auch bereits für das Steuerjahr 2008 gelten und soll zum 01.01.2009 in Kraft treten.




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