Meldebestimmungen
Gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften während der Entsendung bzw. der vorübergehenden selbstständigen Tätigkeit in anderen EU-Staaten, muss seit dem 1. Mai 2010 die neue Bescheinigung A1 ausgestellt werden. Sind die Voraussetzungen nach der EG-Verordnung 883/04 erfüllt, wird die Bescheinigung für Zeiträume ab 1. Mai 2010 von der gesetzlichen Krankenkasse, bei der die Person versichert ist, ausgestellt. Dies gilt unabhängig davon, ob bei dieser Krankenkasse eine Pfl icht-, Freiwilligen- oder Familienversicherung besteht. Für Arbeitnehmer, die nicht versichert sind, ist der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zuständig. Sind Bescheinigungen E101 für Zeiträume über den 30. April 2010 hinaus ausgestellt worden, bleiben diese grundsätzlich weiterhin gültig. Eine Verlängerung ist ausgehend vom tatsächlichen Entsendebeginn mit der neuen Bescheinigung A1 auf die Höchstdauer von 24 Monaten zu begrenzen.




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