Länger kurzarbeiten
Kurzarbeitergeld kann künftig bis zu 24 Monate gezahlt werden. Die Verlängerung gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2009 entsteht. Außerdem hat das Bundeskabinett den Entwurf für einen Änderungsantrag zur vollen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ab dem siebten Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld beschlossen. Die Änderungen sollen mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft treten und gelten befristet bis zum 31. Dezember 2010. Sie sollen Bestandteil eines Änderungsantrags zum dritten SGB IV-Änderungsgesetz sein.
Mit den noch zu beschließenden gesetzlichen Änderungen können künftig die Sozialversicherungsbeiträge für ab dem 1. Januar 2009 durchgeführte Kurzarbeit ab dem siebten Kalendermonat des Bezugs auf Antrag vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden. Für die Berechnung des Sechsmonatszeitraums ist es ausreichend, dass Kurzarbeit im Betrieb durchgeführt wurde. Dabei werden auch Zeiträume vor Inkrafttreten dieser Regelung berücksichtigt. Zusätzlich zur vollen Erstattung wird geregelt, dass auf Antrag des Arbeitgebers bei einer Unterbrechung der Kurzarbeit von drei Monaten und mehr innerhalb der Bezugsfrist keine neue Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit erforderlich ist. In diesen Fällen läuft die Bezugszeit ohne Unterbrechung für den gesamten bewilligten Zeitraum weiter.




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