Wenn der Arbeitgeber das Studium finanziert
Kurzinfos
Immer mehr Arbeitnehmer fangen im Rahmen einer bestehenden Beschäftigung ein Studium zur beruflichen Weiterbildung an. Arbeitgeber fördern diese Weiterbildungsmaßnahmen durch die Übernahme der Studiengebühren.
Grundsätzlich stellt die Übernahme von Studiengebühren durch den Arbeitgeber einen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer und damit sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Entsprechend einer gesetzlichen Neuregelung sind Studiengebühren vom Arbeitgeber jedoch beitragsfrei, wenn sie steuerrechtlich keinen Arbeitslohn darstellen. Beitragsfreiheit besteht, wenn der Arbeitgeber die Gebühren im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt aus eigener Verpflichtung gegenüber einer Bildungseinrichtung trägt. Auch wenn der Arbeitgeber die Gebühren anstelle des Arbeitnehmers übernimmt, gilt Beitragsfreiheit. Voraussetzungen hierfür:
Es besteht ein Ausbildungsdienstverhältnis, die Übernahme der Studiengebühren ist arbeitsvertraglich verankert, und es wurde vereinbart, dass der Arbeitnehmer die Leistung zurückzahlt, wenn er das Unternehmen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Studienabschluss verlässt. Hat die Finanzbehörde die Steuerfreiheit anerkannt, besteht in der Sozialversicherung Beitragsfreiheit.
Dem Arbeitgeber muss darüber eine auf den Studiengang bezogene Bescheinigung vorliegen. Sie ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Eine personenbezogene Bestätigung ist nicht erforderlich. Die Neuregelung zur Beitragsfreiheit gilt ab 22.07.2009 (§ 1 Abs. 1 Nr. 15 Sozialversicherungsentgeltverordnung).



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