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Freiwillig Versicherte Arbeitnehmer

Für freiwillig versicherte Arbeitnehmer, die neben Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, gelten die vorstehenden Ausführungen nicht. Hier wird vom Mitglied nur der Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers an die Krankenkasse weitergeleitet; diese Mitglieder zahlen keinen eigenen Beitrag aus der Rente.

Studenten und Praktikanten


Eine Sonderregelung gilt für krankenversicherungspflichtige Studenten und Praktikanten, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen.

Ein Eigenanteil am Krankenkassenbeitrag aus der Rente ist nur zu entrichten, soweit der Eigenanteil den Studentenbeitrag überschreitet.

Beispiel 1:


KV-Eigenanteil aus der Rente 78,00 EUR PV 19,50 EUR
Studentenbeitrag 54,78 EUR PV 11,26 EUR
Zu entrichtender Eigenanteil aus der Rente 23,22 EUR PV 8,24 EUR

Die Erstattung erfolgt in Höhe des Studentenbeitrages von 66,04 EUR
(KV = 54,78 EUR / PV = 11,26 EUR), da der Eigenanteil den Studentenbeitrag überschreitet.

Selbst getragene Anteile am Beitrag aus der Rente sind zu erstatten, wenn sie - zusammen mit eventuellen Beiträgen aus Versorgungsbezügen - den Studentenbeitrag nicht überschreiten.

Beispiel 2:


KV-Eigenanteil aus der Rente 36,00 EUR PV 8,60 EUR
Studentenbeitrag 54.78 EUR PV 11,26 EUR
Zu entrichtender Eigenanteil aus der Rente 0,00 EUR

Der monatliche Eigenanteil aus der Rente in Höhe von 44,60 EUR ( KV = 36,00 EUR / PV = 8,60 EUR) ist zu erstatten, da er den Studentenbeitrag nicht überschreitet.

Erstattung nur auf Antrag


Zu viel gezahlte Beiträge können nur auf Antrag des Arbeitnehmers erstattet werden. Eine automatische Erstattung durch die DAK ist nicht möglich, weil den Krankenkassen die einzelnen Entgelte nicht vorliegen.

Der Erstattungsantrag ist bei der Krankenkasse zu stellen, bei der der Rentenbezieher während der Zeit, für die eine Erstattung beantragt wird, versichert war. Die letzte Rentenanpassungsmitteilung und bei Arbeitnehmern sowie Beziehern von Versorgungsbezügen die entsprechenden Entgelt-/Zahlungsnachweise müssen dem Antrag beigefügt werden.

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