Kriterien bei der Untersuchung
Für den medizinischen Laien ist es meist schwierig zu beurteilen, was konkret untersucht werden muss und darf. Diese Beurteilung kann nur ein Arzt vornehmen, da nur er in der Lage ist festzustellen, welche Anforderungen für den Arbeitsplatz aus gesundheitlicher Sicht erfüllt sein müssen. Gerade bei der Einstellung von Auszubildenden gehören inzwischen in manchen Betrieben Urinuntersuchungen zum Standard. Damit sollen Anzeichen für einen Drogenkonsum von Bewerbern gefunden werden. Solche Tests dürfen nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aber nicht auf Verdacht vorgenommen werden.
Erlaubt sind sie vielmehr nur, wenn eine ernsthafte Besorgnis für eine Abhängigkeit vorliegt (Az. 2 AZR 55/99). Detaillierte Ergebnisse darf der Arzt oder auch der Werksarzt dem Arbeitgeber auf keinen Fall zur Verfügung stellen. Denn auch hier gilt - solange der Patient nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt hat - der Grundsatz der Schweigepflicht. Nur die Information "geeignet" oder "nicht geeignet" ist erlaubt. Als Grundlage für diese Beurteilung dürfen nur die aktuellen Anforderungen an den Arbeitsplatz und die aktuelle Gesundheitssituation des Bewerbers genutzt werden. Trägt der Bewerber wegen zu starken Gewichts ein größeres Risiko, an Folgekrankheiten zu erkranken, darf das keine Rolle spielen.
Die Stellungnahme des Nationalen Ethikrats zu Einstellungsuntersuchungen finden Sie unter
www.ethikrat.org/stellungnahmen/pdf/Stellungnahme_PGI_Einstellungsuntersuchungen.pdf




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