Krankenkassenbeitrag sinkt
Ergänzung
Mit dem zweiten Konjunkturpaket zur Bekämpfung der Wirtschaftskrise sinkt der Einheitsbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zum 1. Juli um 0,6 Prozentpunkte auf 14,9 beziehungsweise 14,3 %. In den Beitragssätzen ist der Sonderbeitrag von 0,9 Prozentpunkten enthalten. Dieser wird auch weiterhin ausschließlich von den Arbeitnehmern getragen. In der Tabelle finden Sie die wichtigsten Kennzahlen auf einen Blick - die vollständige Beitragstabelle können Sie auf www.dak-firmenservice.de herunterladen.
Beitragssätze für versicherungspflichtige Mitglieder
| gültig ab 01.07.2009 | |
| Krankenversicherung allgemein 14,9 % | für Mitglieder mit mindestens sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit und für Beiträge aus Renten sowie Versorgungsbezügen und Betriebsrenten |
| ermäßigt 14,3 % | für Mitglieder ohne Krankengeldanspruch |
| gültig ab 01.07.2009 | Krankenversicherung | |
| Personenkreis | ||
| Beschäftigte nach Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze mit Krankengeldanspruch Krankengeldanspruch ist gesetzlich ausgeschlossen | 14,9% 14,3% | 547,58 EUR 525,53 EUR |
| Selbstständige ohne Krankengeldanspruch Selbstständige, die beitragspflichtige Einnahmen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze nachweisen, Beitragsbemessung nach beitragspflichtigen Einnahmen von monatlich mindestens 1.890 € (¾ der monatlichen Bezugsgröße)2 ohne Krankengeldanspruch | 14,3% 14,3% | 525,53 EUR mind. 270,27 EUR |
| Sonstige Mitglieder (zum Beispiel Beamte oder Nichterwerbstätige) ohne Krankengeldanspruch, Beitragsbemessung nach beitragspflichtigen Einnahmen von monatlich mindestens 840 EUR (1/3 der monatlichen Bezugsgröße) und höchstens´3.675 EUR | 14,3% | mind. 120,12 EUR max. 525,53 EUR |
Wissenswertes zu den Beiträgen Bemessungsgrundlage sind alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden könnten, bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Einmalige Einnahmen gelten mit einem Zwölftel des Jahresbetrages als monatliche beitragspflichtige Einnahmen. Die Bemessungsgrundlage gilt auch für die Pflegeversicherung. Berechnung der Beiträge Der monatliche Beitrag wird prozentual von den beitragspflichtigen Einnahmen berechnet.
1. Für Beiträge aus Renten, Versorgungsbezügen und nebenberuflichen Arbeitseinkommen gilt der allgemeine Beitragssatz (14,9 %). Bei Bezug dieser Einnahmearten kann sich deshalb ein abweichender Mindest- beziehungsweise Höchstbeitrag zur Krankenversicherung ergeben.
2. Besondere Beiträge für Selbstständige, die von der Agentur für Arbeit Gründungszuschuss oder Einstiegsgeld erhalten, sowie auf Antrag bei niedrigen Einkünften (unterhalb von 1.890 EUR). Mindestbeitrag Krankenversicherung: 180,18 EUR.



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