Jahresarbeitsentgeltgrenze
Ab 1.1.2012 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für alle Bundesländer einheitlich 50.850,00 EUR jährlich beziehungsweise 4.237,50 EUR monatlich. Anhand der Jahresarbeitsentgeltgrenze wird entschieden, ob ein Arbeitnehmer aufgrund seines regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig oder wegen Überschreitens dieser Grenze versicherungsfrei ist.
Die Krankenversicherungspflicht ist nicht nur zu Beginn einer Beschäftigung, sondern auch bei jeder Änderung des Arbeitsentgelts und zum Jahreswechsel zu prüfen.
Seit dem 01.01.2011 sind Beschäftigte versicherungsfrei, solange das Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet. In einer neuen Beschäftigung ist der Beschäftigte von Beginn an versicherungsfrei, wenn sein Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze von Anfang an überschreitet. Während einer laufenden versicherungspflichtigen Beschäftigung tritt Versicherungsfreiheit nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird. Voraussetzung ist, dass auch das Arbeitsentgelt des Folgejahres über der Versicherungspflichtgrenze liegen wird.
Die Regel entspricht den gesetzlichen Vorgaben, die bis 2007 für die Versicherungsfreiheit galten. Die zwischenzeitlich eingeführte „Prüfung der letzten drei Kalenderjahre“ gilt nicht mehr.
Für Personen, die am 31.12.2002 privat versichert waren, ist für die Prüfung der Versicherungsfreiheit ein besonderer Grenzwert anzusetzen. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für privat Versicherte liegt 2012 bei jährlich 45.900 Euro.
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