Insolvenzschutz
Die Arbeitsvertragsparteien haben bereits in der Wertguthabenvereinbarung Vorkehrungen zu treffen, um das gesamte Wertguthaben einschließlich des darin enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeitrags gegen das Risiko der Insolvenz vollständig abzusichern. Dazu sind die Wertguthaben unter Ausschluss der Rückführung durch einen Dritten zu führen, der im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers für die Erfüllung der Ansprüche aus den Wertguthaben einsteht, insbesondere in einem Treuhandverhältnis. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass die Wertguthaben mangels Trennung vom übrigen Betriebs- und Anlagevermögen des Arbeitgebers in der Insolvenzmasse aufgehen und Arbeitnehmer wie Sozialversicherungsträger möglicherweise einen Totalverlust erleiden. Daneben lässt das Gesetz aber auch andere geeignete Sicherungsformen zu, wie beispielsweise ein Versicherungsmodell oder ein schuldrechtliches Verpfändungs- oder Bürgschaftsmodell mit ausreichender Sicherung gegen Kündigung. Ausdrücklich keine geeigneten Sicherungsvorkehrungen sind indes bilanzielle Rückstellungen oder zwischen Konzernunternehmen begründete Einstandspflichten.
Das Gesetz räumt auch erstmals eine Sanktionsregelung für den Fall ein, dass der Arbeitgeber seiner Insolvenzsicherungspflicht nicht nachkommt. Danach hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Sicherheitsleistung durch Stellung eines tauglichen Bürgen oder Hinterlegung von Geld oder zur Sicherheitsleistung geeigneter Wertpapiere. Kommt es wegen eines nicht geeigneten oder nicht ausreichenden Insolvenzschutzes zu einer Verringerung oder einem Verlust des Wertguthabens, haftet der Arbeitgeber für den entstandenen Schaden (§ 7e Abs. 7 S. 1 SGB IV). Zudem haften auch die organschaftlichen Vertreter des Arbeitgebers aufgrund vermuteten Verschuldens.




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