Insolvenzgeldumlage
Insolvenzgeld wird an Arbeitnehmer gezahlt, die für die letzten drei Monate vor einer Insolvenz noch Arbeitsentgelt beanspruchen können. Die Mittel für das Insolvenzgeld sind von den Arbeitgebern durch die Insolvenzgeldumlage zu finanzieren.
Die Umlage wurde bisher von den Berufsgenossenschaften im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit erhoben und eingezogen. Die Erhebung der Umlage erfolgte durch die Unfallversicherungsträger in der Regel einmal jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr.
Ab 01.01.2009 ist die Umlage für die Zahlung des Insolvenzgeldes vom Arbeitgeber zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Krankenkassen zu zahlen. Mit der Übertragung des Einzugs der Insolvenzgeldumlage auf die Krankenkassen hat sich an der eigentlichen Umlagepflicht nichts geändert.
Arbeitgeber, die zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage verpflichtet sind
Die Umlagepflicht ist grundsätzlich für alle Unternehmen vorgeschrieben. Ausgenommen sind u.a
Arbeitgeber der öffentlichen Hand (Bund, Länder, Gemeinden, Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts), diplomatische und konsularische Vertretungen und private Haushalte.
Die Arbeitgeber haben die Umlagepflicht zu prüfen und die Umlage unaufgefordert abzuführen.
Umlagepflichtiges Arbeitsentgelt
Bemessungsgrundlage für die Umlage ist das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer und Auszubildenden, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bemessen werden oder bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung zu bemessen wären.
Zum umlagepflichtigen Arbeitsentgelt gehört auch das gezahlte Arbeitsentgelt folgender Arbeitnehmer:
Minijobber
Beschäftige Erwerbsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Altersrentner
Heimarbeiter
Rentenversicherungspflichtig mitarbeitende Familienangehörige landwirtschaftlicher Unternehmer
in Elternzeit Beschäftigte
Arbeitsunfähig Beschäftigte, die Entgeltfortzahlung erhalten
Beamte und beamtenähnliche Personen ( z.B. Richter, Berufs- und Zeitsoldaten), die in einer Nebentätigkeit in der Privatwirtschaft Entgelt erhalten
Ehrenamtlich tätige Arbeitnehmer
Arbeitnehmer, die rentenversicherungsfrei oder von der Rentenversicherungspflicht befreit sind
Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, aus dem die Rentenversicherungsbeiträge bei Rentenversicherungspflicht zu berechnen wären
Bezieher von Kurzarbeitergeld
Maßgebend für die Berechnung der Umlage ist nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, nicht das fiktive Arbeitsentgelt
Werkstätten für behinderte Menschen
Grundsätzlich sind auch Werkstätten für behinderte Menschen als Arbeitgeber umlagepflichtig. Bei der Berechnung der Umlage sind die Arbeitsentgelte des in den Werkstätten beschäftigten Personals zu berücksichtigen sowie die Arbeitsentgelte von behinderten Menschen, die als Arbeitnehmer im Sinne des § 7 SGB IV beschäftigt sind (Indiz ist ein vorliegender Arbeitsvertrag).
Liegt keine Beschäftigung in sozialversicherungsrechtlichem Sinne vor, sind die Arbeitsentgelte von behinderten Menschen in anerkannten Werkstätten für die Umlageberechnung nicht zu berücksichtigen.
Einrichtungen der Jugendhilfe
Bei Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, unterliegt nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt der Umlagepflicht. Das für die Beitragsberechnung maßgebende fiktive Arbeitsentgelt wird nicht für die Umlageberechnung herangezogen.
Praktikanten
Praktikanten gehören grundsätzlich zu den Arbeitnehmern. Wird ihnen tatsächlich kein Arbeitsentgelt gezahlt, ist auch keine Umlage fällig. Das fiktive Arbeitsentgelt ist für die Berechnung der Umlage nicht zu berücksichtigen.
Arbeitnehmer in der Gleitzone
Umlagepflichtiges Arbeitsentgelt ist die ermittelte beitragspflichtige Einnahme, bei Verzicht auf die Anwendung der Gleitzone das tatsächliche Arbeitsentgelt
Personen in Altersteilzeit
Maßgebend ist nur das tatsächlich ausgezahlte Arbeitsentgelt in der Arbeits- und Freistellungsphase, der Aufstockungsbetrag wird nicht berücksichtigt.
Berechnung der Umlage
Umlagepflichtig sind nur solche Bezüge, die laufendes oder einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen.
Nicht berücksichtigt werden:
Vorruhestandsgeld
Vergütung von Hausgewerbetreibenden
Entgeltersatzleistungen (z.B.Kranken-, Mutterschaftsgeld usw.)
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, wenn die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 Euro monatlich übersteigen. Soweit hiernach beitragspflichtige Einnahmen vorliegen, sind diese ebenfalls umlagepflichtig.
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist für die Höhe der Insolvenzgeldumlage heranzuziehen. Einmalzahlungen, die aufgrund der März-Klausel noch dem Jahr 2008 zugeordnet werden, bleiben bei der Berechnung der Insolvenzgeldumlage dagegen außen vor.
Umlagesatz
Die Umlage wird prozentual vom umlagepflichtigen Arbeitsentgelt erhoben. Die Höhe des Umlagesatzes wird jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) festgelegt. Für das Jahr 2011 beträgt der Umlagesatz 0,0 % (für 2010: 0,41 %).
Der Gesetzgeber hat den Umlagesatz für das Kalenderjahr 2012 auf 0,04 % festgesetzt. Dies bedeutet, dass für das Jahr 2012 wieder Insolvenzgeldumlage zu entrichten ist.
Beitragsnachweis
Die Insolvenzgeldumlage ist im Beitragsnachweis unter der Beitragsgruppe 0050 anzugeben.



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