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Immer schön flexibel bleiben

Ergänzung

"Ich bin dann mal weg" - viele Arbeitnehmer träumen davon, sich eine längere berufliche Auszeit zu nehmen, ohne finanzielle Einbußen hinnehmen zu müssen. Möglich wird das durch sogenannte Zeitwertkonten. Der Gesetzgeber fördert diesen Traum seit dem 1. Januar 2009 durch das "Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen", kurz: Flexi II.

Langzeitkonten (Wertguthaben) werden im sogenannten Flexi-II-Gesetz klarer als bisher von anderen Regelungen zur Flexibilisierung der Arbeit, wie beispielsweise Gleitzeitkonten, abgegrenzt. Demnach sind nur solche Arbeitszeitkonten Wertguthaben, die nicht den Ausgleich von täglichen Arbeitszeitschwankungen zum Ziel haben, sondern zum Ansparen von Geld vorrangig für längere Freistellungsphasen wie zum Beispiel Pflegezeit, Sabbatjahr oder vorgezogener Ruhestand gedacht sind.

Unternehmen sind jedoch nicht gezwungen, ihre bestehenden Systeme umzustellen. Zwar müssen Wertguthaben seit dem 1. Januar 2009 in Entgelt geführt werden. Allerdings ist ein umfassender Bestandsschutz für bereits in Form von Arbeitszeit geführte Wertguthaben vorgesehen. So können nicht nur die bislang in Zeit geführten Konten bestehen bleiben. Auch neue individualrechtliche Vereinbarungen über Wertguthaben können in Zeit abgeschlossen werden, wenn eine bereits bestehende Betriebsvereinbarung oder ein Tarifvertrag die Führung in Zeit vorsehen.

Besonders häufig werden Kurzzeitkontenmodelle geführt. Diese sollen Schwankungen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit auffangen und innerhalb eines bestimmten Zeitraums ausgleichen. Diese Konten werden jedoch nicht von Flexi II geregelt. Denn das Ziel der Vereinbarung ist nicht die Freistellung des Arbeitnehmers, sondern die Flexibilisierung der betrieblichen Arbeitszeit.

Im Gegensatz dazu: Langzeit- beziehungsweise Lebensarbeitszeitkonten. Arbeitnehmer können dabei ein umfangreiches Zeitwertguthaben ansparen, um zum Beispiel für einen begrenzten Zeitraum eine berufliche Auszeit einzulegen oder in den vorgezogenen Ruhestand zu gehen. Als Rechtsgrundlagen dienen neben tariflichen Regelungen auch individualvertragliche Abreden und Betriebsvereinbarungen. Die sozialversicherungsrechtliche Absicherung der Zeitwertkonten erfolgte mit dem 1998 in Kraft getretenen "Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen", kurz: Flexi-Gesetz. So stellt § 7 Abs. 1a Sozialgesetz IV sicher, dass auch die Zeiten einer Freistellungsphase, in welcher der Arbeitnehmer das angesparte Wertguthaben bei Fortzahlung seiner Bezüge aufbraucht, sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigungsverhältnis anzusehen sind. Die Beitragsbemessung richtet sich bei Zeitwertguthaben in der Arbeits- wie in der Freistellungsphase gemäß § 23b Abs. 1 SGB IV nach dem jeweils tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt. Das Zeitwertguthaben unterliegt mithin in der Ansparphase noch nicht der Beitragspflicht.

Sollte das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet werden, muss das Zeitwertguthaben aufgelöst und verbeitragt werden (§ 23b Abs. 2, 2a SGB IV). Unter bestimmten Voraussetzungen ist aber auch eine Verwendung für die betriebliche Altersversorgung möglich. Zudem verpflichtet § 7b SGB IV die Vertragsparteien, Vorkehrungen für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers zu treffen.

Der Schwerpunkt der Ergänzungen durch Flexi II liegt zum einen auf der deutlicheren Definition von Wertguthaben und einer praxisorientierten Abgrenzung zu anderen Formen von Arbeitszeitflexibilisierungen (siehe Kasten auf dieser Seite). Zudem konkretisiert Flexi II Pflichten bei der Führung von Wertguthaben und verbessert den Insolvenzschutz. Darüber hinaus regelt es die Übertragbarkeit der Anwartschaften auf eine Betriebsrente bei Arbeitgeberwechsel.

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Autor: Thomas Kuschel

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