Höhe des Kinderpflegekrankengelds
Das Kinderpflegekrankengeld ist genauso hoch wie das Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit des Versicherten selbst (§ 47 SGB V). Es beträgt 70 % des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, jedoch maximal 90 % des Nettogehalts. In den letzten zwölf Monaten gewährte einmalige Zahlungen, wie zum Beispiel Weihnachtsgeld, werden anteilig berücksichtigt. Kinderpflegekrankengeld wird für Arbeitstage gewährt und ist von dem Tag an zu zahlen, an dem die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Wartetage sind nicht vorgesehen. Jeder mit Anspruch auf Krankengeld versicherte Elternteil kann für dasselbe Kind für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr Anspruch geltend machen. Leben in einer Familie zwei Kinder, besteht dieser entsprechend doppelt. Ab drei Kindern ist der Anspruch pro Elternteil allerdings auf 25 Arbeitstage im Jahr begrenzt.
Sofern wie im Beispiel beide Elternteile berufstätig und mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, können beide für dasselbe Kind unter zwölf Jahren Unterstützung für bis zu zehn Arbeitstage im Kalenderjahr beantragen. Sowohl Tims Mutter als auch sein Vater würden also im Falle einer Freistellung Kinderpflegekrankengeld erhalten.
Ab drei Kindern wird der Höchstanspruch von 25 Arbeitstagen je Elternteil wirksam. Kann einer der beiden, zum Beispiel aus dienstlichen Gründen, die Betreuung nicht übernehmen oder ist dessen Anspruchsdauer erschöpft, besteht die Möglichkeit, den Anspruch auf den anderen Elternteil zu übertragen. Vorausgesetzt, dessen Arbeitgeber lässt den Freistellungsanspruch (nochmals) gegen sich gelten. Ein Vergütungsanspruch für diesen Zeitraum besteht grundsätzlich nicht.
Ist die Anspruchsdauer beider Elternteile erschöpft, und die Krankheit des Kindes dauert weiter an, so müssen die Eltern zum Beispiel ihren Urlaub in Anspruch nehmen.
Beispiel 1:
Verheiratetes Paar, beide sind gesetzlich versichert und Arbeitnehmer mit Anspruch auf Krankengeld. Das gemeinsame Kind ist über einen Elternteil mitversichert.
- Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld besteht pro Kalenderjahr sowohl für die Mutter als auch für den Vater für jeweils zehn Tage und damit insgesamt für 20 Arbeitstage.
Beispiel 2:
Das gleiche Paar hat drei oder mehr familienversicherte Kinder.
- Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld besteht im Kalenderjahr sowohl für die Mutter als auch für den Vater für jeweils 25 (gesetzlicher Höchstanspruch) Tage und damit für insgesamt 50 Arbeitstage.
Wichtig:
Solange der Arbeitgeber nach § 616 BGB (bezahlte Freistellung) das Gehalt weiterzahlt, ruht der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes.




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