Hintergrund
Am 18. März 2008 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Abzugsfähigkeit von Krankenversicherungsbeiträgen deutlich verbessert werden müsste, da diese Aufwendungen zum Existenzminimum gehörten. Geklagt hatten ein privat versicherter Rechtsanwalt und seine Frau; die neue Regelung ab 2010 entlastet aber auch gesetzlich Versicherte.
Bisherige Berechnung der Sonderausgaben
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
+ Haftpflichtversicherung
+ Arbeitslosenversicherung
+ Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung
+ Unfallversicherung
= abzugsfähige Sonderausgaben*
max. 1.500 EUR bei Arbeitnehmern, Rentnern und Beamten
max. 2.400 EUR bei Selbstständigen
Berechnung der Sonderausgaben ab 2010
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe der Basisversorgung
= abzugsfähige Sonderausgaben**
Nicht abzugsfähig:
Beiträge zur Haftpflichtversicherung
Arbeitslosenversicherung
Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung
Unfallversicherung
Günstigerprüfung
Der Gesetzgeber hat eine sogenannte Günstigerprüfung in die Steuerberechnungen eingebaut. Das Finanzamt berechnet ab dem Jahr 2010 die Steuerlast nach neuem und nach bisherigem Recht und berücksichtigt das für den Steuerzahler günstigste Ergebnis. Eine Schlechterstellung durch das Bürgerentlastungsgesetz ist somit in jedem Fall ausgeschlossen.
Basisvorsorge ist steuerlich begünstigt
Ab 2010 können Versicherte alle Krankenund Pflegeversicherungsbeiträge steuerlich absetzen, die sie für die sogenannte Basisvorsorge aufwenden. Beiträge für Zusatzleistungen wie Chefarztbehandlung und Einbettzimmer fördert der Fiskus nicht.
* vorbehaltlich Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4a EStG, ausgenommen Beiträge zur Lebensversicherung
** vorbehaltlich Günstigerprüfung nach § 10 Abs. 4 EStG-Entwurf




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