Grundsatzentscheidung
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 24. September 2008 (B 12 KR 22/07 R und B 12 KR 27/07 R) jedoch anders entscheiden. In den Fällen, in denen die Arbeitsvertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen unwiderruflich auf die vertragliche Arbeitsleistung verzichten und die Freistellung
- nach dem 1.Juli 2009 erfolgte
- und auf der Grundlage einer entsprechenden vertraglichen Abrede - zum Beispiel aufgrund eines Tarifvertrages oder Sozialplans - stattfindet
- und bis zum Erreichen einer bestimmten Altersgrenze oder eines anderen individuellen Ereignisses andauert
- und bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses besteht
- und unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder vergleichbarer Bezüge, beispielsweise Übergangs- oder Ausgleichszahlungen (mind. 70 % des bisherigen Bruttoarbeitsentgelts) erfolgte
- und für einen Zeitraum von nicht mehr als zehn Jahre erfolgt endet das Beschäftigungsverhältnis mit dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses.




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