Gehen Sie direkt: Zum Textanfang (Navigation überspringen) | Zur Hauptnavigation | Zu weiteren Informationen | Zur Kontaktmöglichkeiten | Zum Seitenanfang

Grundsatzentscheidung

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 24. September 2008 (B 12 KR 22/07 R und B 12 KR 27/07 R) jedoch anders entscheiden. In den Fällen, in denen die Arbeitsvertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen unwiderruflich auf die vertragliche Arbeitsleistung verzichten und die Freistellung

  • nach dem 1.Juli 2009 erfolgte
  • und auf der Grundlage einer entsprechenden vertraglichen Abrede - zum Beispiel aufgrund eines Tarifvertrages oder Sozialplans - stattfindet
  • und bis zum Erreichen einer bestimmten Altersgrenze oder eines anderen individuellen Ereignisses andauert
  • und bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses besteht
  • und unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder vergleichbarer Bezüge, beispielsweise Übergangs- oder Ausgleichszahlungen (mind. 70 % des bisherigen Bruttoarbeitsentgelts) erfolgte
  • und für einen Zeitraum von nicht mehr als zehn Jahre erfolgt endet das Beschäftigungsverhältnis mit dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses.

weiterführende Links

Newsletter

Newsletter

Abonnieren Sie unseren monatlichen Newsletter und lesen Sie jetzt die aktuelle Ausgabe... Verknüpfung innerhalb des DAK Internet-Angebotsweiter...

Servicenavigation

Seite bookmarken bei 
		Linkarena Seite bookmarken bei 
		oneView Seite bookmarken bei alltagz Seite bookmarken bei Mister 
		Wong Seite bookmarken bei del.ico.us