Elterngeld: grundsätzliche Regelungen
Das Elterngeld ersetzt mindestens 67 % des bisherigen Nettoerwerbseinkommens des erziehenden Elternteiles - bis zu einem Höchstsatz von 1.800 EUR netto. Maßgeblich für die Höhe ist der Durchschnittsbetrag aus dem individuellen Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes.
Der Mindestbetrag des Elterngeldes ist 300 EUR. Er ist allen Eltern garantiert, auch wenn sie vor der Geburt nicht erwerbstätig waren. Durch die Änderung des Bundeselterngeldund Elternzeitgesetzes werden außerdem viele junge Männer bessergestellt, die Wehr- und Zivildienst leisten oder geleistet haben. Hatten sie vor dem Dienst eigenes Einkommen, wird dieses zur Berechnung des Elterngeldes herangezogen, die Wehr- oder Zivildienstzeiten werden zu ihren Gunsten nicht berücksichtigt.
Elterngeld wird maximal bis 14 Monate nach der Geburt des Kindes gezahlt. Ein Elternteil kann die Leistung dabei höchstens zwölf Monate beziehen, beteiligt sich auch der andere Partner, besteht Anspruch auf zwei weitere Monate. Seit Anfang 2009 gilt zudem eine Mindestbezugszeit von zwei Monaten. Das bedeutet: Jeder Elternteil, der sich dann um die Kindererziehung kümmert und Elterngeld erhalten will, muss mindestens zwei Monate aus dem Job aussteigen.
Elterngeld setzt nicht voraus, dass Elternzeit genommen wird. Es steht zum Beispiel auch Hausfrauen oder Selbstständigen zu. Arbeitnehmer müssen jedoch im Normalfall ihren Anspruch auf Elternzeit geltend machen, um ihre Arbeitszeit reduzieren und das Elterngeld nutzen zu können.




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