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Grundlage zur Berechnung

Das pauschalierte monatliche Nettoarbeitsentgelt ist das um die gesetzlichen Entgeltbezüge verminderte Bruttoarbeitsentgelt (Bemessungsentgelt). Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung legt jeweils für ein Kalenderjahr die für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes maßgeblichen pauschalierten monatlichen Nettoentgelte fest. Im SGB III werden die gewöhnlichen Entgeltbezüge (Steuern, die Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung sowie die sonstigen gewöhnlich anfallenden Abzüge) genannt, die bei der Festlegung der pauschalierten Nettoentgelte zu berücksichtigen sind (§ 136 SGB III).

Die pauschalierten monatlichen Nettoarbeitsentgelte sind die Grundlage zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes. Die Tabellen können beim Arbeitgeber oder beim zuständigen Arbeitsamt eingesehen werden.

Das Sollentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Beschäftigte ohne den Arbeitsausfall im Kalendermonat bei Vollarbeit erzielt hätte. Als Verdienst sind die beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne der §§ 342ff. SGB III anzusehen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und Entgelt für Mehrarbeit bleiben unberücksichtigt.

Das Istentgelt ist das im Anspruchszeitraum erzielte Bruttoarbeitsentgelt zuzüglich aller zustehenden Entgeltanteile. Entgelte für geleistete Mehrarbeit werden mit einbezogen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird hingegen nicht berücksichtigt.

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