Gleitzonenregelung (Arbeitsentgelt 400,01EUR 800,00 EUR)
In der Gleitzone besteht Versicherungspflicht zu allen Sozialversicherungszweigen. Zur Abfederung der Beitragsbelastung des Arbeitnehmers wird der Gesamtbeitrag aber nicht vom tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnet, sondern von einem geringeren Entgelt, dem sogenannten Bemessungsentgelt. Die Gleitzonenregelung gilt nicht für Auszubildende.
Die Formel zur Berechnung für das Bemessungsentgelt
im Jahr 2009 lautet:
1,2528 x tatsächliches Arbeitsentgelt - 202,24 EUR
= Bemessungsentgelt (gerundet).
Renten- und Arbeitslosenversicherung
Für die Beitragsverteilung auf Arbeitgeber und
Arbeitnehmer gilt in der Renten- und Arbeitslosenversicherung:
Bemessungsentgelt x ½ Beitragssatz
= ½ Beitrag (gerundet) x 2
= Gesamtbeitrag
tatsächliches Arbeitsentgelt x ½ Beitragssatz
= Arbeitgeberanteil (gerundet)
Gesamtbeitrag - Arbeitgeberanteil
= Arbeitnehmeranteil
Krankenversicherung
Die Arbeitnehmer tragen den im einheitlichen Beitragssatz enthaltenen Sonderzuschlag von 0,9 Prozentpunkten allein. Den Rest tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte:
(Beitragssatz - 0,9 %) : 2 = ½ Beitragssatz
Bemessungsentgelt x ½ Beitragssatz
= ½ Beitrag (gerundet)
+ Bemessungsentgelt x (½ Beitragssatz + 0,9 %)
= Gesamtbeitrag (gerundet)
tatsächliches Arbeitsentgelt x ½ Beitragssatz
= Arbeitgeberanteil (gerundet)
Gesamtbeitrag - Arbeitgeberanteil
= Arbeitnehmeranteil
Pflegeversicherung
In der Pflegeversicherung müssen Arbeitnehmer den gegebenenfalls anfallenden Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,25 Prozentpunkten allein tragen. Der Zuschlag berechnet sich aus dem Bemessungsentgelt:
Bemessungsentgelt x ½ Beitragssatz
= ½ Beitrag (gerundet)
+ Bemessungsentgelt x (½ Beitragssatz + 0,25 %)
= Gesamtbeitrag (gerundet)
tatsächliches Arbeitsentgelt
x ½ Beitragssatz
= Arbeitgeberanteil (gerundet)
Gesamtbeitrag - Arbeitgeberanteil
= Arbeitnehmeranteil
Hinweis für DV-Anwender
Der Faktor "F" für 2009 beträgt 0,7472.



weiter...
Das Arbeitgeber-Magazin der DAK können Sie hier online lesen.




