Gesetzliche Grundlagen
Muss der Arbeitgeber die Eltern von der Arbeit freistellen, solange der Nachwuchs krank ist? Gibt es eine Unterstützung durch die gesetzliche Krankenversicherung? Antworten geben die Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) zum „Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ sowie die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Demnach haben gesetzlich Versicherte, die Anspruch auf Krankengeld haben, bei Erkrankung ihres Kindes einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, soweit ihre Firma sie nicht aus dem gleichen Grund unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freistellt. Werden sie unbezahlt freigestellt, erhalten die Eltern das sogenannte Kinderpflegekrankengeld, soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Im Sinne einer arbeitsrechtlichen Gleichstellung von gesetzlich versicherten und gesetzlich nicht versicherten Arbeitnehmern besteht der Anspruch auf unbezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber auch für Arbeitnehmer, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder nicht mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind (§ 45 Abs. 5 SGB V). Ein Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld besteht jedoch nicht.




weiter...
Das Arbeitgeber-Magazin der DAK können Sie hier online lesen.




