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Gefühlte Ungerechtigkeit

So wie ihr geht es vielen Arbeitswilligen, deren Ehepartner deutlich mehr verdient. Auch wenn die Jahreseinkommensteuer später unabhängig von der Steuerklassenkombination ermittelt wird und die einbehaltene Lohnsteuer meist nur eine Vorauszahlung ist, scheint die Steuerlast in Steuerklasse V erdrückend. Das Gefühl, ungerecht entlohnt zu werden, hält daher viele von der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ab. Die ungleiche Verteilung der Lohnabzüge in der Steuerklassenkombination III und V hat einfache Gründe: In Steuerklasse III werden die doppelten Grundfreibeträge eingerechnet, sodass das Nettogehalt üppig ausfällt. In der Lohnsteuerberechnung nach Steuerklasse V wird kein Grundfreibetrag berücksichtigt - hohe Steuerabzüge sind die Folge. Empfehlenswert sind die Steuerklassen III und V nur für Ehegatten, deren Gehälter in dem Verhältnis 60:40 stehen.

Als einzige Alternative zur Kombination III/V bot sich Ehegatten bisher nur die Kombination IV/IV an. Diese ist aber nur ratsam, wenn beide Arbeitslöhne annähernd gleich hoch ausfallen. Bei unterschiedlich hohen Gehältern wird meist mehr Steuer einbehalten als später dann tatsächlich anfällt. Ab dem Jahr 2010 können Ehepaare vom neuen sogenannten Faktorverfahren (§ 39f Einkommensteuergesetz – EStG) profitieren. Neben den bisherigen Steuerklassenkombinationen III/V und IV/IV können sie sich erstmalig die Kombination IV/IV mit einem steuermindernden Multiplikator – dem sogenannten Faktor – auf der Lohnsteuerkarte 2010 eintragen lassen. Die Eintragung lautet dann beispielsweise "IV/0,833".

Das sollten Sie beachten

Erhält der Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse IV plus Faktor, ermittelt er die Lohnsteuer zunächst nach Steuerklasse IV. Das Ergebnis wird mit dem Faktor multipliziert und ergibt die zutreffend einzubehaltende Lohnsteuer. Durch das Faktorverfahren entsteht dem Arbeitgeber in der Regel keine Mehrarbeit, da die Lohnprogramme ab 2010 entsprechende Berechnungsfunktionen bereithalten. Arbeitgeber sollten beachten, dass sie keinen Lohnsteuerjahresausgleich für Arbeitnehmer durchführen dürfen, die das Faktorverfahren gewählt haben (§ 42b Abs. 1 Nr. 3b EStG).

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