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Geben und Nehmen

Charakteristisch für eine Beschäftigung sind die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers, die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers und die Gewährung von Arbeitsentgelt. Das Arbeitsverhältnis ist das Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber und setzt ein Geben und Nehmen voraus.

Die Rechtsprechung geht von zweiseitigen Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus. Diese bestehen einerseits darin, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft gegen vereinbarte Entlohnung zur Verfügung stellt - also jederzeit arbeitsbereit und arbeitswillig ist -, und andererseits der Arbeitgeber seine Verfügungsgewalt gegenüber dem Arbeitnehmer rechtlich und tatsächlich ausübt. Endet ein Beschäftigungsverhältnis durch Kündigung, so besteht der Arbeitsvertrag rechtlich nicht fort. Verweigert ein Arbeitgeber einem arbeitswilligen Arbeitnehmer die Arbeit, endet durch die einseitige Entscheidung des Arbeitgebers das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis solange nicht, wie Arbeitsentgelt gezahlt wird.

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