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Führung von Wertguthaben

§ 7d Abs. 1 SGB IV verpflichtet den Arbeitgeber, Wertguthaben als Arbeitsentgeltguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu führen. Der Arbeitgeber ist gemäß § 7d Abs. 2 SGB IV verpflichtet, den Arbeitnehmer mindestens einmal jährlich in Textform über die Höhe seines im Wertguthaben enthaltenen Arbeitsentgeltguthabens zu unterrichten.

Nach § 7d Abs. 3 SGB IV hat die Anlage des Wertguthabens nach den Vermögensanlagevorschriften für die Sozialversicherungsträger (§§ 80ff. SGB IV) zu erfolgen. Bis zu 20 % kann der Arbeitgeber aber auch in Aktien beziehungsweise Aktienfonds anlegen. Dann muss er aber garantieren, dass dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme wenigstens ein Wertguthaben in Höhe des angelegten Betrags verbleibt. Tarifverträge können einen höheren Aktienanteil vorsehen. Individualvertraglich ist eine Abweichung nur bei Wertguhabenvereinbarungen mit dem Zweck des vorzeitigen Ausstiegs aus dem Arbeitsleben in den Ruhestand möglich. Die Bundesregierung will mit diesen strengen Anlagevorschriften spekulative Geschäfte mit den in den Wertguthaben enthaltenen Sozialversicherungsbeiträgen beziehungsweise der zu entrichtenden Einkommensteuer verhindern.

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