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Der Freiwilligkeitsvorbehalt

Mit dem Vorbehalt der Freiwilligkeit einer Sonderzahlung beugen Unternehmer der Entstehung eines Anspruchs auf die Gratifikation vor. So kann von Jahr zu Jahr entschieden werden, ob und unter welchen Voraussetzungen etwa Weihnachtsgeld gezahlt wird. Ein vertraglicher Anspruch wird somit erst bei der vorbehaltlosen Zusage, auch in diesem Jahr die Sonderleistung auszahlen zu wollen, beziehungsweise mit der Zahlung selbst begründet. Bis zu diesem Zeitpunkt wird auch kein im Laufe des Jahres anwachsender Anspruch etwa auf eine anteilige Sonderleistung begründet. Vielmehr kann der Arbeitgeber die Gratifikation ohne vorherige Ankündigung und ohne Bindung an § 315 BGB aussetzen oder zumindest die Voraussetzungen für ihre Gewährung ändern. Ob der Freiwilligkeitsvorbehalt rechtlich zulässig ist, ist nicht gänzlich entschieden und hängt stark davon ab, ob es sich bei einer Sonderzahlung um Arbeitsentgelt im engeren oder weiteren Sinne handelt.

Bei anerkannten Gratifikationen als Lohn im weiteren Sinne hat der Unternehmer das Recht, sich die Freiwilligkeit der Leistung vorzubehalten. Lediglich bei einer betrieblichen Altersversorgung wird die flexible Handhabung als unzulässig ingestuft. Juristen argumentieren auf dieser Grundlage für eine grundsätzliche Zulässigkeit des Freiwilligkeitsvorbehalts. Denn: Wird bei Zahlungen, die sowohl die Betriebstreue als auch die erbrachte Arbeitsleistung honorieren, die Zulässigkeit eines solchen Vorbehaltes anerkannt, so muss dies erst recht für solche Jahressonderzahlungen gelten, die allein die Betriebstreue belohnen.

Anders sieht es hingegen bei leistungsbezogenen Sonderzuwendungen aus. Sie stellen Entgelt im engeren Sinne dar und stehen damit im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Arbeitsleistung des Beschäftigten. Stellt der Arbeitgeber nun einen Vertragsbestandteil unter den Vorbehalt der Freiwilligkeit, greift er in dieses Gegenseitigkeitsverhältnis ein und entzieht die Sonderzahlung der strikten Verknüpfung. Da dies dem Prinzip der Vertragsbindung widerspricht, ist eine solche Vereinbarung unzulässig. Auch weil Unternehmer sonst einen Trick anwenden könnten: Um einen Teil der laufenden Vergütung unter Freiwilligkeitsvorbehalt zu stellen, könnte dieser Teil jährlich ausgezahlt werden und so der von der Rechtsprechung für Jahressonderleistungen als zulässig erachtete Freiwilligkeitsvorbehalt auf unzulässige Weise genutzt werden. Eine rechtliche Bindung entsteht nur dann nicht, wenn jede neue Zahlung unter dem Vorbehalt getätigt wird, dass sie freiwillig erfolgt beziehungsweise auf diese kein Rechtsanspruch besteht.

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